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Deutsche Arbeitsagentur unterstützt nur bei der Suche nach einem Job Kein Hartz IV für EU-Ausländer

Von Gudrun Oelze 12.11.2012, 01:16

Katharina und Cameron wollen sich eine gemeinsame Zukunft in Magdeburg aufbauen. Doch das deutsch-schottische Glück wird durch finanzielle Sorgen belastet. Der junge Mann sucht einen Job, wird dabei aber nicht von der Arbeitsagentur unterstützt.

Kennengelernt haben sich die beiden bei einem Aufenthalt in Neuseeland. Danach hielt es den gelernten Koch nicht mehr im heimatlichen Schottland. Er kam zu seiner Katharina nach Magdeburg.

Beide leben hier in der Ein-Raum-Wohnung der Studentin. "Doch dann haben wir vergeblich auf Hilfe von verschiedenen Ämtern gehofft, wurden von einem zum anderen geschickt und wieder zurück - es war ziemlich deprimierend", schrieb die junge Frau. Sie fragte, ob die Arbeitsagentur es ablehnen kann, einen EU-Bürger in Deutschland als Arbeitsuchenden zu führen.

Das kann sie nicht, versicherte die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Volksstimme. Unionsbürger können sich auch in Deutschland arbeitsuchend melden - telefonisch und persönlich. Denn sie dürfen jederzeit nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und einen Job suchen.

Dieses Recht besteht für mindestens drei Monate und danach solange, wie der Unionsbürger nachweisen kann, dass er ernstlich und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.

Für die Arbeitssuche stehen Unionsbürgern neben der Recherche in Zeitungen und im Internet auch die Informationsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Kooperationsnetzes EURES zur Verfügung.

Finanzielle Unterstützung gibt es hierzulande nur für Arbeitslose, die vorher in Deutschland beschäftigt waren.

Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld haben sie nur, "wenn sie zuletzt in Deutschland beschäftigt waren und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen", betont Kristian Simon Veil von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.

War ein EU-Bürger bisher nicht in Deutschland beschäftigt, kann er seinen im Herkunftsland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld hierher "exportieren". Das ist für eine dreimonatige, unter Umständen auf bis zu sechs Monate verlängerbare Dauer zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland möglich.

Dazu muss der Arbeitsuchende in seinem Herkunfts-EU-Land arbeitslos gemeldet sein und bei der dortigen Arbeitsverwaltung ein entsprechendes Formblatt ausgefüllt haben.

Anspruch auf ALG II haben EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich nicht mehr. "Der Gesetzgeber hat nach der Freizügigkeitsrichtlinie des Europäischen Rates die Möglichkeit, Neueinreisende für die ersten drei Monate von Sozialleistungen auszuschließen", erklärt der Sprecher der Regionaldirektion. Diese Möglichkeit habe Deutschland in Anspruch genommen. EU-Bürger sind daher in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik von Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen.

Das gilt auch für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), das eigentlich eine Gleichbehandlung von Bürgern der Vertragsstaaten in der Sozial- oder Gesundheitsfürsorge vorsieht.

Diese Verpflichtung gelte nicht bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, erklärte die Bundesrepublik Deutschland Ende vergangenen Jahres. Seither haben Bürger auch aus EFA-Ländern (neben Deutschland gehören dazu Frankreich, Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, der Türkei und Großbritannien) in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise in Deutschland keinen Anspruch auf ALG II.