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Widerrufsrecht ist eine Ausnahme, die z.B. bei Haustürgeschäften greift oder im Versicherungsrecht Verträge sind grundsätzlich etwas Verbindliches

03.09.2012, 03:24

Von Gudrun Oelze

In vier Wochen zu mehr Lebensqualität - mit einem neuartigen Trainingssystem gegen Übergewicht und Rückenschmerzen! Das wurde Probanden zudem völlig kostenfrei offeriert...

Dieses Angebot lockte auch eine Magdeburgerin ins Fitnessstudio. Wieder heraus kam sie mit einem Vertrag, zu dessen Unterschrift sie sich im Nachhinein genötigt fühlte. Sie kündigte binnen weniger Tage, da sie von einem zweiwöchigen Widerrufsrecht ausging. Das gelte hier nicht, weil es sich um eine Bereitstellungsvereinbarung handele, entgegnete der neue Vertragspartner.

Wie komme ich aus dieser Misere wieder raus? Mit dieser Frage wandte sie sich an die Redaktion Leseranwalt. Wir fragten bei der Verbraucherzentrale nach. Doch in der Magdeburger Beratungsstelle erwartete uns dazu nur Kopfschütteln. Bei derartigen Angeboten und Offerten sei jeder selbst seines Glückes Schmied...

Wenn in der Annonce vier Wochen Probetraining versprochen werden, muss man halt drauf pochen oder wieder gehen!

Der Rechtslage entsprechend gebe es hier keinerlei Widerrufsrechte, ob man das unterschriebene Papier nun Vertrag oder Bereitstellungsvereinbarung nennt.

Denn es ist definitiv nicht so, wie viele Verbraucher irrtümlich annehmen, dass jeder Vertrag innerhalb von 14 Tagen gekündigt werden könnte. "Verträge sind grundsätzlich etwas Verbindliches und daher einzuhalten", betont Verbraucherberaterin Katja Schwaar.

Beim Widerrufsrecht handelt es sich nämlich nur um eine Ausnahme vom Grundsatz "pacta sunt servanda" - "Verträge sind einzuhalten". Darauf gründet sich das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten verbindlich sind. Das per Gesetz eingeräumte Recht des Verbrauchers auf Widerruf gilt beispielsweise bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen oder im Versicherungsrecht.