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Mietpreisbremse-Verordnungen Schadenersatz wegen überhöhter Miete? BGH verkündet Urteil

Seit 2015 gilt in besonders begehrten Wohnlagen die Mietpreisbremse - wenn die Landesbehörden nicht bei der Umsetzung gepfuscht haben. Ausbaden müssen das die Mieter, die gegen ihren Vermieter nun nichts in der Hand haben. Bleiben sie auf dem Schaden sitzen?

28.01.2021, 04:13
Fabian Sommer
Fabian Sommer dpa

Karlsruhe (dpa) - Die Mietpreisbremse soll Mieterinnen und Mieter in besonders begehrten Wohngegenden vor Wucher-Mieten schützen - aber etliche Bundesländer verpatzten den Start durch fehlerhafte Verordnungen.

Den Schaden haben die Mieter, die darauf vertraut hatten und jetzt dauerhaft mit einer überhöhten Miete leben müssen. Müssen die Länder für die finanziellen Nachteile einstehen? Darüber entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen. (Az. III ZR 25/20)

Die Landesregierungen können seit Juni 2015 "Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten" ausweisen. Dort gilt im Grundsatz, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für neu gebaute oder modernisierte Wohnungen.

Alle Mietpreisbremsen-Verordnungen müssen zwingend eine Begründung enthalten - und daran haperte es oft. Inzwischen haben deshalb Gerichte in Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Brandenburg und Niedersachsen die ursprünglichen Verordnungen für unwirksam erklärt. Sie mussten neu erlassen werden. Das hilft Mietern allerdings nicht mehr rückwirkend, denn die Mietpreisbremse greift nur beim Einzug.

Der Rechtsdienstleister Conny GmbH (früher Wenigermiete.de) will nun mit einem Grundsatz-Urteil Millionen Mietern zu Rückzahlungen verhelfen. In den Vorinstanzen hatte die Klage im Namen zweier Frankfurter Mieter allerdings keinen Erfolg. Sie hatten sich beim Einzug Anfang 2017 für ihre 67-Quadratmeter-Wohnung auf eine Kaltmiete von 11,50 Euro pro Quadratmeter eingelassen. Ortsüblich waren damals 7,45 Euro pro Quadratmeter. Wegen der unwirksamen Mietpreisbremse hatten sie vor Gericht keine Chance.

Die BGH-Richter haben bei der Verhandlung am 21. Januar noch keine Tendenz erkennen lassen. Der Deutsche Mieterbund würde es begrüßen, wenn der Senat eine Haftung des Landes bejaht. "Wenn der Staat eine Verordnung offiziell erlässt und sie im Amtsblatt verkündet, muss der Bürger darauf vertrauen dürfen, dass diese auch gültig ist", hatte Präsident Lukas Siebenkotten nach der Verhandlung erklärt.

© dpa-infocom, dpa:210128-99-200401/2

Ankündigung des BGH

Urteil des OLG Frankfurt vom 13. Februar 2020

Urteil des LG Frankfurt vom 25. März 2019

BGH-Urteil zur hessischen Verordnung vom 17. Juli 2019

Conny GmbH im Januar 2020 über das Verfahren

BVerfG-Beschluss zur Mietpreisbremse vom 18. Juli 2019

Mietpreisbremse im Gesetz, § 556d BGB

Infoblatt des Berliner Mietervereins zur Mietpreisbremse

Übersicht des Mieterbundes mit ausgewiesenen Gebieten

Themenseite des Justizministeriums zum Mieterschutz

Mieterbund zu dem Rechtsstreit