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Mietrecht Alten Mietvertrag nach Auszug nicht gleich wegwerfen

Der Deutsche Mieterbund rät, den alten Mietvertrag nach dem Auszug einige Zeit lang aufzubewahren. Mögliche Ansprüche aus dem alten Mietverhältnis können nämlich bis zu drei Monate nach Auszug noch geltend gemacht werden.

11.07.2019, 12:59
Im laufenden Mietverhältnis ist es stets ratsam, Nebenkostenabrechnungen eine Weile lang aufzubewahren. Denn ein Teil der Kosten kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Foto: Dieter Assmann
Im laufenden Mietverhältnis ist es stets ratsam, Nebenkostenabrechnungen eine Weile lang aufzubewahren. Denn ein Teil der Kosten kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Foto: Dieter Assmann dpa

Berlin (dpa/tmn) - Nach dem Umzug in eine neue Wohnung ist der alte Mietvertrag eigentlich wertlos - allerdings sollten Mieter ihn nicht gleich entsorgen, rät der Deutsche Mieterbund (DMB) in der "Mieter Zeitung" (Ausgabe 3/2019).

Der Grund: Die Verjährungsfrist für mögliche Ansprüche aus dem alten Mietverhältnis beträgt drei Jahre.

Auch Übergabeprotokolle sollten eine Weile lang aufgehoben werden. So lässt sich im Ernstfall schneller beweisen, wer im Recht ist.

Im laufenden Mietverhältnis ist es stets ratsam, Nebenkostenabrechnungen eine Weile lang aufzubewahren. Denn ein Teil der Kosten kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die Kosten müssen aber im Zweifel nachgewiesen werden. Außerdem können Abrechnungen noch bis zu ein Jahr nach ihrem Erhalt reklamiert werden. Dafür muss man aber ebenfalls die Unterlagen parat haben.