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  7. Mietminderung bei Mängeln darf nicht zu hoch ausfallen

KündigungsgrundMietminderung bei Mängeln darf nicht zu hoch ausfallen

Mängel in der Wohnung berechtigten zur Mietminderung. Mieter sollten diese aber mit Bedacht ansetzen. Denn wer zu viel Geld einbehält, muss damit rechnen, dass der Mietvertrag gekündigt wird.

23.10.2020, 12:18

Stuttgart (dpa/tmn) - Welche Mietminderung ist bei einem Mangel angemessen? Über diese Frage streiten Mieter und Vermieter regelmäßig. Klar ist: Mieter sollten nicht zu viel Geld einbehalten, wie ein Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart zeigt (Az.: 32 C 1562/19), über den die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (10/2020) berichtet. Andernfalls geraten sie in einen Zahlungsrückstand, der eine Kündigung rechtfertigen kann.

In dem Fall ging es unter anderem um eine undichte Duschkabine. Nach jedem Duschen waren große Pfützen auf dem Badezimmerboden, weshalb auch die Möbel beschädigt wurden. Die Kabine wurde erst nach einem Jahr repariert. Bei der Reparatur wurde der Putz im Schlafzimmer beschädigt. Dieser Schaden wurde erst nach vier Monaten repariert.

Die Mieter minderten aufgrund dieser Mängel die Miete. Dadurch gerieten sie in Zahlungsrückstand. Da dieser nach einer Weile die Grenze von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter. Die Mieter zahlten daraufhin die rückständige Miete nach, räumten die Wohnung aber nicht.

Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg: Zum einen bestanden Minderungsansprüche der Mieter. Demnach berechtigt die undichte Duschkabine zu einer Minderung von 10 Prozent, der beschädigte Putz zu einer Minderung von 5 Prozent der Bruttomiete. Bei Berücksichtigung dieser Ansprüche sei der Zahlungsrückstand wesentlich geringer, so die Richter. Die Grenze von zwei Monatsmieten werde nicht erreicht, weswegen die Kündigung nicht wirksam sei.

Zudem hätten die Mieter den ausstehenden Betrag innerhalb der Schonfrist nachgezahlt. Die Mieter hätten die Mietminderung für die undichte Duschkabine mit 11 Prozent zwar zu hoch angesetzt. Damit bewege sie sich aber noch im Rahmen dessen, was die üblicherweise von der Rechtsprechung angenommen wird.

© dpa-infocom, dpa:201023-99-54736/2