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Lücke bei Bauordnungen Rauchmelder: Als Eigentümergemeinschaft Pflicht prüfen

Rauchmelder können Leben retten. Doch noch ist eine Nachrüstung nicht überall Pflicht. Für Mitglieder von Eigentümergemeinschaften ist auch manchmal nicht ganz klar, welche Bestimmungen gelten. Daher sollten sie sich gut informieren, bevor sie aktiv werden.

08.09.2017, 03:15
In den meisten Bundesländern sind auch Eigentümergemeinschaften verpflichtet, Rauchmelder nachzurüsten. Jedoch ist zu klären, ob der einzelne Eigentümer dafür verantwortlich ist. Foto: Martin Gerten/dpa
In den meisten Bundesländern sind auch Eigentümergemeinschaften verpflichtet, Rauchmelder nachzurüsten. Jedoch ist zu klären, ob der einzelne Eigentümer dafür verantwortlich ist. Foto: Martin Gerten/dpa dpa

Bonn (dpa/tmn) - Neubauten müssen in allen Bundesländern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Darauf macht der Verein Wohnen im Eigentum aufmerksam.

Für bereits bestehende Häuser und Wohnungen gilt das noch nicht überall: In Bayern läuft die Frist für die Nachrüstung erst am 31. Dezember 2017 ab, in Brandenburg und Berlin haben Eigentümer noch bis Ende 2020 Zeit. In Sachsen gibt es keine Nachrüstpflicht. In allen anderen Bundesländern besteht die Nachrüstpflicht dagegen bereits mindestens seit Jahresanfang.

Die Pflicht betrifft grundsätzlich auch Wohneigentümergemeinschaften (WEG). Allerdings ist hier nicht geregelt, ob jeder einzelne Wohnungseigentümer für sich oder die Gemeinschaft zuständig ist. In den Bauordnungen der Bundesländer werden WEG nicht erwähnt. Eigentümergemeinschaften sollten aber nicht voreilig Installations- und Wartungsverträge schließen, rät der Verein. Besser ist es, erst zu klären, ob überhaupt eine rechtliche Pflicht hierzu besteht. Sind WEG-Beschlüsse nötig, sollte zwischen Installation und Wartung unterschieden werden. Beides kann unterschiedlich geregelt werden.