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Urlaubspoker in Corona-Zeiten Genehmigten Urlaub kann man nicht fürs neue Jahr "aufsparen"

In Corona-Zeiten durcharbeiten, schon verplante Urlaubstage ansammeln und im neuen Jahr für eine spannende Reise einsetzen: Ein solcher Plan wird für Arbeitnehmer in der Regel nicht aufgehen. Warum?

17.11.2020, 15:37
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Schleswig (dpa/tmn) - Ist Urlaub einmal genehmigt worden, können Arbeitnehmer die verplanten Tage nicht einfach wieder zurückgeben. Dafür ist immer ein Absprache mit dem Arbeitgeber nötig. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin.

Wer also wegen der Corona-Pandemie bis zum Jahresende am liebsten auf freie Tage verzichten würde, um diese dann im Jahr 2021 womöglich wieder für eine Reise einsetzen zu können, hat schlechte Karten.

Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres verfällt. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer aber jeweils darauf hinweisen, wenn Urlaubstagen zu verfallen drohen.

Selbst Urlaub, der zum Beispiel aus dringenden betrieblichen Gründen gar nicht erst beantragt werden konnte, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, erklärt die Rechtsanwaltskammer. Zu solchen dringenden betrieblichen Gründen könnte etwa zählen, dass ungewöhnlich hohe Fehlzeiten im Unternehmen vorliegen. Bei Krankheit kann sich der Übertragungszeitraum auf 15 Monate verlängern.

© dpa-infocom, dpa:201117-99-366122/2

Bundesurlaubsgesetz Paragraf 7

Pressemitteilung Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer