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Weihnachtsgeld kürzen wegen Mindestlohn ist nicht erlaubt

Wegen des 2015 eingeführten Mindestlohns musste so mancher Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mehr zahlen. Aber kann er allein deshalb das Weihnachtsgeld kürzen? Nein. So entschied zuletzt ein Gericht.

30.11.2015, 04:00

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitgeber können nicht ohne weiteres eine Änderungskündigung aussprechen, um Weihnachtsgeld zu streichen. Der höhere Stundenlohn nach Einführung des Mindestlohngesetzes allein berechtigt nicht dazu.

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf mehrere Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 und 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15).

In den verhandelten Fällen wollte ein Arbeitgeber Änderungskündigungen durchsetzen. Die Arbeitsverträge sahen neben dem Stundenlohn eine Sonderzahlung zum Jahresende vor. Die Höhe hing dabei von der Betriebszugehörigkeit ab. Außerdem gab es Urlaubsgeld und eine Leistungszulage. Der Stundenlohn lag unterhalb der Mindestlohngrenze.

Nun wollte der Arbeitgeber durch die Änderungskündigungen einen Wegfall der zusätzlichen Leistungen erreichen. Stattdessen zahlte er einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns oder geringfügig darüber.

Die Änderungskündigungen sind unwirksam, entschied das Gericht. Das zusätzliche Urlaubsgeld und je nach Vertrag auch die Sonderzuwendung dienten nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung. Es handele sich um zusätzliche Prämien.

Diese könnten nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stünden den Mitarbeitern zusätzlich zu. Nur wenn der Fortbestand des Betriebs mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist, wäre eine solche Änderungskündigung gerechtfertigt. Das sei hier aber nicht der Fall.

Anders ist es mit der Leistungszulage. In einem weiteren Verfahren entschied das Gericht, dass sie auf den Mindestlohn angerechnet werden kann und nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen ist.