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Verkaufsveranstaltung Gäste von Kaffeefahrt dürfen bei Warenpräsentation fehlen

Gerade ältere Menschen nutzen Kaffeefahrten gern, um einen geselligen Ausflug zu erleben, üppige Verpflegung inklusive. Dabei wollen die Veranstalter den Teilnehmern meist auch Waren andrehen. Doch dagegen können sie sich wehren.

23.04.2018, 16:04

Düsseldorf (dpa/tmn) - Geldgewinne, Geschenke, gutes Essen - mit solchen Versprechen locken Veranstalter Verbraucher immer wieder auf Kaffeefahrten. Hinter solchen Angeboten verbergen sich in der Regel Verkaufstouren.

Was viele nicht wissen: Gäste einer Verkaufsveranstaltung können sich durchaus während der Warenpräsentation absetzen und bis zur Rückfahrt etwas anderes unternehmen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie haben trotzdem grundsätzlich Anspruch auf sämtliche Leistungen, die sie gebucht und bezahlt haben.

Werden Teilnehmer daran gehindert, den Veranstaltungsraum zu verlassen, sollten sie sich nicht scheuen, die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen und Anzeige wegen Nötigung zu erstatten. Hilfreich ist es bei Problemen, vorsorglich die Namen des Busunternehmers und des Fahrers sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde zu notieren.

Wer dennoch etwas kauft, kann in der Regel innerhalb von 14 Tagen, ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Wurden Käufer nicht ordnungsgemäß über ihr Recht auf Widerruf informiert, haben sie sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit, um sich von der Vertragsverpflichtung zu lösen. Käufer sollten bei der Entgegennahme eines Vertrages deshalb immer auf das Datum achten. Wichtig für Reklamationen und Rücktritt ist auch, dass der Name der Firma, einer verantwortlichen Person, die Anschrift und nicht nur ein Postfach im Kaufvertrag angegeben sind.