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Gerichtsurteil Können Hartz-IV-Empfänger über Bearbeitung mitbestimmen?

Dass Hartz-IV-Bezieher mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters unzufrieden sind, dürfte keine Seltenheit sein. Doch haben Empfänger daher das Recht, sich bei Personalfragen einzumischen? Darüber hatte das Sozialgericht Mainz zu entscheiden.

25.04.2018, 03:36

Konstanz (dpa/tmn) - Welche Rechte haben Hartz-IV-Empfänger, wenn es um die Bearbeitung ihrer Fälle im Jobcenter geht? Eine Frage, mit der sich jüngst zwei Gerichte beschäftigen mussten.

Das Sozialgericht Mainz entschied, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht mitbestimmen kann, welcher Sachbearbeiter seine Angelegenheiten bearbeitet (Az.: S 10 AS 164/18 ER). In einem weiteren von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall befand das Sozialgericht Konstanz, dass die Bearbeitung mittels einer eAkte nicht die Rechte der Betroffenen verletzt (Az.: S 11 AS 409/18 ER).

Im Fall des Sozialgerichts in Mainz empfand der Betroffene seine Sachbearbeiterin als Zumutung. Damit müsse er aber leben, so das Gericht. Es bestehe kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers, den für ihn zuständigen Sachbearbeiter mitzubestimmen. Auch wenn er den Eindruck habe, die Sachbearbeiterin sei gegen ihn eingenommen, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu.

Im Fall des Sozialgerichts Konstanz bezog der Antragsteller Hartz IV. Er wandte sich gegen die Ankündigung des Jobcenters, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen. Dabei werden die Dokumente gescannt und sind dann jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar. Nach Ansicht des Mannes stelle eine solche eAkte ein Sicherheitsrisiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne leichter als die Papierakte in unberechtigte Hände gelangen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht