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Erbrechts-Tipp Laien verwenden Rechtsbegriffe oft missverständlich

In Testamenten, die von Laien aufgesetzt wurden, können Rechtsbegriffe schnell zu Widersprüchen führen. Im Zweifelsfall entscheidet daher der Richter, welcher Wille aus dem Schriftstück tatsächlich hervorgeht.

10.10.2018, 03:33

Düsseldorf (dpa/tmn) - Vorsicht bei juristischen Fachbegriffen in Laientestamenten: Diese können manchmal etwas anderes aussagen, als von den Verfassern beabsichtigt war.

So bezeichnet der Begriff "Berliner Testament" zwar ein gemeinschaftliches Testament zweier Ehepartner. Diese können ein solches aufsetzen, um sicherzugehen, dass ihr jeweiliges Vermögen zunächst an den noch lebenden Partner übertragen wird und auch nach dessen Tod einheitlich behandelt wird. Doch daraus leitet sich nicht zwingend ab, dass ein Partner nach dem Tod des anderen alleine über dessen Vermögen entscheiden darf.

In einem Streitfall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 3 Wx 67/18) hatte ein Ehepaar seinen letzten Willen als "Berliner Testament" überschrieben. Beide hielten fest, dass ihr jeweiliger Nachlass zunächst an den überlebenden Partner gehen sollte. Doch für die Zeit nach dessen Tod hatten sie unterschiedliche Pläne. Das Vermögen der Ehefrau - ein Haus - sollte nach ihrem Willen dann an ihre Tochter aus vorheriger Ehe gehen. Der Mann wiederum legte fest, dass sein Vermögen nach dem Tod seiner Frau an seine eigenen leiblichen Kinder übertragen werden soll.

Als die Tochter der Frau starb, sollte ihr Lebensgefährte das Vermögen der Mutter erben, wenn beide Ehepartner tot sind. Der Ehemann wollte das verhindern und berief sich unter anderem auf den Begriff "Berliner Testament". Er wollte über das Vermögen seiner Frau selbst entscheiden.

Das Oberlandesgericht untersagte das, um dem Willen der Mutter zu entsprechen. Weil das Vermögen nach dem Tod beider Ehepartner eben nicht einheitlich behandelt werden sollte, handele es sich nicht um ein "Berliner Testament". Der Begriff sei laienhaft verwendet worden.