1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Alternative Heilbehandlung nicht immer steuerlich absetzbar

Bescheinigung erforderlich Alternative Heilbehandlung nicht immer steuerlich absetzbar

Krankheitskosten können sich steuerlich bezahlt machen. Das gilt aber nicht immer für alternative Heilmethoden. Sie können nur unter gewissen Voraussetzungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden.

16.09.2020, 03:56

Berlin (dpa/tmn) - Krankheitskosten, die der Patient aus eigener Tasche zahlt, können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

"Handelt es sich um Ausgaben für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist aber ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse erforderlich", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 182/19).

In dem Fall litt der Sohn der Kläger an einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall. Auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes ließen die Kläger bei dem Sohn eine Hörtherapie nach Tomatis durchführen. Dabei handelt es sich um eine Horch- und Hörtherapie, die vom französischen Arzt Alfred Tomatis entwickelt wurde. Zwar bestätigte der HNO-Arzt den Erfolg der Behandlung, die Krankenkasse übernahm die Kosten jedoch nicht. Daher machten die Eltern die Ausgaben von gut 4000 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen handele es sich bei der Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode. Daher muss die Zwangsläufigkeit der Ausgaben vorab durch ein amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse festgestellt werden. Dieser Nachweis fehlte.

Patienten, die eine kostenintensive Heilbehandlung planen, sollten daher vor Antritt der Behandlung daran denken, entsprechende Gutachten oder Bescheinigungen erstellen zu lassen. Dies gilt nach der Einkommensteuerdurchführungsverordnung zum Beispiel auch für Frisch- und Trockenzellenbehandlungen oder Eigenbluttherapien. "Für Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz oder Brillen genügt hingegen eine ärztliche Verordnung", so Klocke. Bei Folgebrillen erkennt das Finanzamt sogar die Bestätigung durch den Optiker an.

© dpa-infocom, dpa:200915-99-574750/3