Unterstützung zur Grundsicherung Abiturientin bekommt Nachzahlung
Samantha Jankowiak steckt mitten in den Vorbereitungen zum Abitur. Die Schülerin der 13. Klasse eines Fachgymnasiums in Burg wohnt in einer Wohngemeinschaft und hat Anspruch auf ALG II. Um finanziell besser über die Runden zu kommen, hatte sie sich durch Austragen von Zeitungen etwas Geld dazuverdienen wollen. Als nicht nur das Fahrgeld für die Anreise zum Nebenjob, sondern auch eine Kürzung der Hartz-IVLeistungen den Miniverdienst arg schmälerten, kündigte sie den Verteilervertrag.
"Sie haben Ihr Einkommen absichtlich vermindert, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung Ihres Arbeitslosengeldes II herbeizuführen", schimpfte die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center Jerichower Land mit der Abiturientin. Und nicht nur das: Mit Schreiben vom 30. Dezember bereitete man ihr auch noch eine ganz besondere Überraschung zum Jahresende, indem man ihr mitteilte, von Februar bis April die ALG-II-Regelleistungen gänzlich zu streichen. Die Begründung der Schülerin, den Job wegen der Fahrkosten und der Vorbereitung aufs Abitur aufgegeben zu haben, konnte "bei der Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden."
Weil sie nun gar nicht mehr wusste, wie sie sich in den kommenden Monaten mit knurrendem Magen aufs Abitur vorbereiten sollte, wandte sich Samantha an unsere Redaktion. Die Schülerin hatte ihr Einkommen doch nicht absichtlich vermindert, um sich nur mit Sozialleistungen zu Hause auszuruhen, gaben wir bei der Behörde zu bedenken, sondern weil der auswärtige Nebenjob neben der schulischen Belastung zu aufwändig war und vom Zuverdienst tatsächlich kaum etwas übrig blieb. Die verhängte Sanktion wurde nun rückwirkend überprüft. Dass ihr wegen des Minijobs die ALG-II-Bezüge um monatlich 30 Euro gekürzt wurden, erwies sich als korrekt. Denn zuvor war diese Summe pauschal als Freibetrag beim Einkommen "Kindergeld" abgesetzt worden, floss nun aber in den bis zu 100 Euro anrechnungsfreien Verdienst ein. Eine doppelte Gewährung der Pauschale aber sieht das SGB II nicht vor. Das Kindergeld war folglich wieder in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen, was den ALG-II-Anspruch reduzierte.
Hätte sie auf den Nebenverdienst nur deshalb verzichtet, um wieder 30 Euro mehr ALG II zu bekommen, wäre die "Bestrafung" durch vorübergehend gänzliche Verweigerung von Grundsicherungsleistungen sicher nicht anfechtbar. Denn Aufösung eines Beschäftigungsverhältnisses, nur weil das dort erzielte Einkommen bedarfsmindernd wirkt, "ist ein Sanktionstatbestand im Sinne des SGB II", wie die Arge informierte.
Nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes und Würdigung der von der Schülerin angegebenen Gründe wurde in diesem Fall der Sanktionsbescheid jedoch aufgehoben. "Frau Jankowiak erhält entsprechende Nachzahlungen", teilte die Behörde uns und der Leserin mit.