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BGH zu Bausparverträgen Abschlussgebühr ist rechtens

08.12.2010, 04:25

Karlsruhe (dapd). Bausparkassen dürfen weiter bei Vertragsbeginn eine Abschlussgebühr verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern die Wirksamkeit der Klausel bestätigt. Damit blieb die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen initiierte Musterklage gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall ohne Erfolg.

Die Verbraucherorganisation sah in der Provision in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme eine unangemessene Benachteiligung der Neukunden. Wie bereits die Vorinstanzen lehnte der BGH die Klage jedoch ab. Die Abschlussgebühr sei nicht zu beanstanden. Sie liege "eher im Interesse der Bauspargemeinschaft", so der BGH. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte den Musterprozess gegen den Branchenführer Schwäbisch Hall angestrengt. Wie alle Bausparkassen verlangt die Bausparkasse von jedem Neukunden Abschlussgebühren in Höhe von einem Prozent der Vertragssumme. Vor allem ist der Verbraucherorganisation ein Dorn im Auge, dass die Abschlussgebühren stets in voller Höhe anfallen. Bei vorzeitiger Kündigung oder Nichtanspruchnahme des Bauspardarlehens ist keine Rückzahlung oder Herabsetzung möglich. (AZ: Bundesgerichtshof XI ZR 3/10)