Adoptionskosten nicht von Steuer absetzbar
Neustadt / Weinstraße ( dpa ). Eine Familie kann Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit die Klage eines Ehepaares abgewiesen. Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Belastung sei, dass die Ausgaben zwangsläufig seien, teilte das Gericht gestern in Neustadt an der Weinstraße mit.
Eine Adoption beruhe aber auf einer freien Entscheidung, niemand werde dazu gezwungen. ( Urteil vom 15. September 2009 – Aktenzeichen : 3 K 1841 / 06 )