Ticket auch bei anderer Flugreihenfolge gültig BGH kippt Klausel zur Nutzung von Flugcoupons
Karlsruhe ( ddp ). Ein Flugticket muss auch dann gültig bleiben, wenn nicht alle Flugcoupons in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden. Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Fluggesellschaften British Airways und Lufthansa hatten damit Erfolg.
Der BGH erklärte Klauseln in Beförderungsbedingungen für unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären. Solche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen.
Ein Flugpassagier werde unangemessen benachteiligt, wenn ihm das Recht generell genommen werde, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Dies gelte etwa, wenn er nur einen von zwei gebuchten Flügen antritt, so der BGH.
Die Fluggesellschaften wollten mit solchen Klauseln verhindern, dass Flüge auf Teilstrecken billiger erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Vermieden werden sollte, dass Tickets für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist – beispielsweise einem Fernflug mit Zubringerflug – nur für die zweite Teilstrecke, also den Fernflug, genutzt werden. Dazu besteht ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der verlangt wird, wenn nur der Fernflug gebucht würde.
Der BGH wies jedoch darauf hin, dass die Fluggesellschaften ihre Interessen weiterhin wahren könnten. Hierzu genüge eine Regelung, die " den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet ", wenn ein Flug auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. So könne bestimmt werden, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige höhere Preis zu zahlen ist, der für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden wäre. ( AZ : Xa ZR 5 / 09 und Xa ZR 101 / 09 – Urteil vom 29. April 2010 )