Zimmerlautstärke gilt besonders zwischen 22 und 6 Uhr sowie in der Mittagszeit / Fahnen an Fenstern sind erlaubt Die Fußball-Lärm-Kurve darf nicht unbegrenzt steigen
Magdeburg (rgm) l Viele Fußballfans gucken gemeinsam die Fußball-Europameisterschaft, laden Freunde ein und feuern ihre Mannschaft an. Hier die wichtigsten Verhaltensregeln, damit es keine böse Überraschung gibt.
Nicht alle Nachbarn und Mitmieter sind in der gleichen begeisterten Fußballstimmung wie die Fans. "Zunächst gilt grundsätzlich, dass Radio und Fernsehen nur so laut eingestellt werden dürfen, dass sie die Mitbewohner nicht stören", so Dr. Holger Neumann von Haus Grund Sachsen-Anhalt e.V.
Zimmerlautstärke gilt insbesondere zwischen 22 Uhr und sechs Uhr sowie - angeordnet durch den Mietvertrag, durch eine Gemeinschaftsordnung oder durch eine kommunale Satzung - auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr mittags.
Wie weit darf die Fußballliebe im Freien gehen? Fußballfans, die einen Garten oder eine Terrasse zur Verfügung haben, könnten auch dort Fernsehgeräte oder gar Großleinwände aufstellen und ihre Fußballparty gemeinsam mit Freunden feiern. Für die Party im Freien gilt aber nichts anderes als in der Wohnung oder auf dem Balkon. Auch vorher ist insbesondere im Freien der Einsatz von Trompeten, Rasseln und Tröten nicht gestattet. Hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme, so wenig Lärm wie möglich zu machen, unumschränkt.
Anlässlich der Fußballfete darf im Freien gegrillt werden, wenn dadurch die Nachbarn nicht belästigt werden und in Vermietungslagen ein Mietvertrag dies auch erlaubt. Entsprechendes gilt für die Regelungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wird diesen Regelungen Rechnung getragen, so können sich im Einzelfall Verbote dennoch nur dann ergeben, wenn Rauch in die Nachbarwohnung eindringt (OLG Oldenburg, Az.: 13 U 53/02; AG München I, Az.: 15 S 22735/03; OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (Ow) 149/95). Deshalb empfiehlt das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96), nicht nur den Nachbarn zu informieren, sondern statt eines Holzkohlengrills einen Elektrogrill mit Aluschalen zu nutzen. Beschränkungen können sich weiter durch die erlaubte "Grillfrequenz", also die Häufigkeit eines erlaubten Grillens, ergeben.
Was die Dekorationen anlässlich der Fußballeuropameisterschaft angeht, so dürfen in der Wohnung Plakate der Nationalmannschaft oder Deutschlandfahnen in beliebiger Zahl und Größe aufgehängt werden. Ob auf dem Balkon "Flagge" gezeigt werden darf, richtet sich wieder nach dem Mietvertrag oder nach der Gemeinschaftsordnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Auch wer einen Fahnenmast mit einer Halterung montieren und dafür in die bauliche Substanz eingreifen will, benötigt dafür immer die Genehmigung des Vermieters oder der beeinträchtigten Miteigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften. Ebenso dürfen Mieter nicht große Fahnen aus dem Fenster ihrer Wohnung wehen lassen, soweit keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, dass diese nicht herunterfallen, Passanten verletzen oder Autos beschädigen können. Im Einzelfall können öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte hinzukommen, was das Zeigen und Hissen von Fahnen und Flaggen angeht.