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Eintrag ins Grundbuch

31.05.2007, 04:57

Wie erfolgt die Eintragung im Grundbuch ? Welche Unterlagen sind erforderlich und welches Amt ist für den Eintrag zuständig ? Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt :

Grundbücher werden von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte ( geordnet nach Gemeinden ) in ihrem Bezirk geführt. Für Erbbaurechte und Wohnungseigentum werden besondere Bücher angelegt ; gleiches gilt für das im Einzelfall aus der DDR-Zeit fortbestehende selbständige Gebäudeeigentum.

Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, wer Eigentümer eines Grundstückes, eines Erbbaurechts, einer Wohnung oder eines Gebäudes ist, welche Rechte Dritter ( z. B. Vorkaufsrechte ) bestehen und welche Lasten und Beschränkungen ( z. B. Leitungsrechte oder Grundschulden ) auf dem Grund ruhen.

Eine Eintragung erfolgt, abgesehen von solchen kraft Gesetzes oder von Amts wegen ( z. B. Testamentsvollstrecker- und Insolvenzvermerk ) auf Antrag.

Antragsberechtigt ist jeder, der von der Eintragung betroffen ist. Neben der Antragstellung ist eine Bewilligung desjenigen erforderlich, der auch von der Eintragung betroffen ist. So beeinträchtigt die Bestellung einer Hypothek das Eigentumsrecht, weshalb die Bewilligung des Eigentümers notwendig ist.

Im Gegensatz zum Antrag muss die Bewilligung in beglaubigter Form erklärt und die erforderlichen Unterlagen ( z. B. Personenstandsurkunden oder Vollmachten ) in beglaubigter Form eingereicht werden.

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