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Renten Pflegekosten können die Steuerlast senken

Experten des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt beantworten Fragen um Auskünfte zur Besteuerung der Alterseinkünfte.

Von Uwe Seidenfaden 02.08.2017, 01:01

Ich werde ab September Altersrente beziehen. Muss ich dann ab kommendem Jahr auf meine Renteneinkünfte Steuern zahlen?

Auch für Rentner gilt prinzipiell die Steuerpflicht. Entscheidend ist, ob das zu versteuernde Einkommen den aktuellen Grundfreibetrag übersteigt. Der diesjährige Grundfreibetrag für Ledige beträgt 8820 Euro bzw. 17.640 Euro für Ehepaare. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen neben den Einkünften aus allen gesetzlichen Renten auch weitere Einnahmen, z.B. Betriebsrenten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Wenn zusätzliche Einkünfte bestehen, sollte man prüfen, ob der Altersentlastungsbetrag in Anspruch genommen werden kann.

Mein Mann wird demnächst Rentner. Muss er die gesamte Rente versteuern?

Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und steigt seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, anschließend um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040. Bei Neurentnern, die 2017 erstmals Rente beziehen, sind 74 Prozent der Bruttorente grundsätzlich steuerpflichtig. Der restliche, steuerfreie Teil der Alterseinkünfte wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente.

Hat sich der diesjährige Grundfreibetrag auch für diejenigen Rentner, die schon seit mehr als 12 Jahren Rente beziehen, erhöht? Und wie hoch ist der diesjährige Rentenfreibetrag?

Der gestiegene Grundfreibetrag gilt auch für die sogenannten Bestandsrentner, die schon länger als seit dem Jahr 2005 Rente beziehen. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der sich nur nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns richtet und in den Folgejahren unverändert bleibt – auch wenn die Rente durch regelmäßige Rentenanpassungen steigt. Diese Rentenanpassungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Weil die Rentenanpassungen der vergangenen Jahre deutlich höher ausfielen und die Grundfreibeträge geringer angepasst wurden, ergibt sich, dass nunmehr viele Rentner in die Steuerpflicht „hereinwachsen“. Wenn Sie bereits vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen sind, haben Sie einen Rentenfreibetrag von 50 Prozent der damaligen Jahresbruttorente. Für Neurentner ab 2017 beträgt der steuerfreie Rentenanteil nur noch 26 Prozent.

 

Erfolgt die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente nach der Höhe der Netto- oder nach der Bruttorente? Ab welcher Rentenhöhe fällt eine Steuer an, wenn man nur Altersrente bezieht? Ich bin schon seit dem Jahr 2000 Rentnerin.

Für gesetzliche Renten können folgende Aussagen getroffen werden: Da Sie bereits vor dem Jahr 2005 Rente bezogen haben, kommt es zu keiner Steuerbelastung, sofern der Jahresbruttobetrag der Rente nicht höher als 17.892 Euro beträgt. Für Rentner, die erst 2015 in Rente gegangen sind, entsteht eine Steuerbelastung dagegen schon ab 14.568 Euro Jahresbruttorente. Für Verheiratete können Sie die Beiträge verdoppeln – vorausgesetzt, der Rentenbeginn erfolgte im gleichen Kalenderjahr.

Zählt auch die Witwenrente zu den steuerlich zu berücksichtigen Einkünften?

Ja. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen auch die Witwenrenten.

Meine Mutter bezog 2016 eine durchschnittliche monatliche Rente von 954 Euro. Muss sie darauf Steuern zahlen? Sie ist seit 2015 Rentnerin. Andere Einkünfte hat sie nicht.

Ihre Mutter hat jährliche Einnahmen aus der Rente von 11.448 Euro. Als sogenannte Bestandsrentnerin sind 30 Prozent der ersten vollen Jahresrente 2016 steuerfrei. Mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 8014 Euro liegt Ihre Mutter schon hier unter dem für 2016 gültigen Grundfreibetrag von 8652 Euro für Alleinstehende und muss für 2016 keine Einkommensteuer zahlen.

Ich habe auch noch Einnahmen aus einer selbständigen Beratertätigkeit. Wo kann ich mich steuerlich beraten lassen?

Wir raten Ihnen, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen. Steuerberater können dabei helfen, Ihre Ansprüche auf Steuerminderungen zu ermitteln. Eine Übersicht über Steuerberater in Wohnortnähe finden Sie auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und über den Dachverband der Steuerberaterverbände (www.dstv.de).

Meine 72-jährige Mutter wurde vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Muss sie darauf reagieren?

Unbedingt. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, muss auf das Schreiben des Finanzamtes reagieren. Andernfalls wird das Finanzamt die steuerliche Situation schätzen, was zu erhöhten Steuernachzahlungen führen kann. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags können Rentner aber einen Antrag auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung ausfüllen. Wenn dieser berechtigt ist, wird Ihre Mutter auch weiterhin keine Steuererklärung abgeben müssen.

Ich habe vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Seit einem halben Jahr arbeite ich in einen Minijob (450 Euro). Muss ich Steuern zahlen?

Nein, wenn Ihr Arbeitgeber für die Minijob-Tätigkeit bereits pauschale Steuern abgeführt hat, müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Ich pflege meinen Mann, der die Pflegestufe 3 hat. Kann ich steuerlich etwas geltend machen?

Für die Pflege eines Angehörigen kann ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro geltend gemacht werden. Bei Vorliegen der Pflegestufe 3 sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Wird bei der Besteuerung die Mütterrente berücksichtigt?

Ja. Auch die seit 2014 erstmals ausgezahlte Mütterrente ist steuerpflichtig. Die Mütterrente wird jedoch nicht im vollen Umfang in die Besteuerung mit einbezogen. Es handelt sich um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Daher ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu berechnen. Der bisher steuerfreie Anteil der Rente ist um den steuerfreien Anteil der Mütterrente zu erhöhen.

Müssen Rentner Einnahmen aus Untervermietung ihrer Wohnung an Studenten angeben?

Ja. Hinsichtlich der Besteuerung von Nebeneinkünften gelten für Rentner prinzipiell die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Steuerpflichtigen.