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Gericht entscheidet Chefin ordnet Quarantäne an: Lohnanspruch besteht weiter

Muss ein Arbeitgeber für den Verdienst aufkommen, wenn er einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Quarantäne schickt? Ein Urteil zeigt, es kommt auf Details und die überwiegende Verantwortung an.

Von dpa Aktualisiert: 06.10.2021, 12:10
Schicken Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden in Quarantäne, müssen sie ihnen unter Umständen den Lohn weiterzahlen.
Schicken Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden in Quarantäne, müssen sie ihnen unter Umständen den Lohn weiterzahlen. Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Dortmund/Berlin - Ordnet eine Behörde eine Quarantäne an, tritt im Ergebnis der Staat für den Verdienstausfall ein. Doch wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Quarantäne schickt, sieht die Rechtslage anders aus.

Arbeitgeber muss den Lohn weiterbezahlen. Das gilt jedenfalls so lange, wie Arbeitnehmer selbst nicht die überwiegende Verantwortung dafür trifft. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund (Az.: 5 Ca 2057/20). Dazu berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ferien in Tirol

In dem verhandelten Fall fuhr der Kläger für eine Woche in eine Ferienwohnung in Tirol. Bei seiner Einreise nach Österreich galten noch keine pandemiebedingten Einschränkungen. Während seines Urlaubs wurde Tirol zum Risikogebiet erklärt. Daraufhin stellte ihn die Arbeitgeberin nach seiner Rückkehr zwei Wochen frei.

Auf seinem Arbeitszeitkonto kürzte die Chefin das Guthaben entsprechend. Dagegen klagte ihr Mitarbeiter. Ein durchgeführter Coronatest fiel negativ aus.

Verantwortung liegt nicht beim Arbeitnehmer

Seine Klage war erfolgreich. Die Chefin muss ihm die Zeit wieder gutschreiben, da Arbeitgeber, die eine Quarantäne anordnen, selbst das Vergütungsrisiko tragen. Anders wäre die Lage, wenn der Arbeitnehmer in ein Hochrisikogebiet gefahren wäre.

Da Tirol bei der Einreise aber noch nicht als Risikogebiet eingestuft gewesen war, trifft den Arbeitnehmer hier keine Verantwortlichkeit. Es reiche nicht aus, wenn über diese Einstufung lediglich diskutiert werde. Zumal der Kläger in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung weniger gefährdet gewesen sei als etwa bei einem Hotelaufenthalt.