Fragen aus dem Arbeitsrecht Darf der Arbeitgeber Statusanzeigen kontrollieren?
Online, abwesend, offline: Die Statusanzeige beim Arbeitsprogramm kann dazu dienen, anderen zu zeigen, ob man gerade arbeitet. Doch darf der Arbeitgeber das auch zur Leistungsprüfung nutzen?

Köln - Ob bei Slack, Teams, Zoom oder anderen Kommunikationsplattformen: Oft wird angezeigt, wenn man online ist - oder auch nicht. Darf der Arbeitgeber den Online-Status zur Kontrolle der Arbeit nutzen?
„Generell darf der Arbeitgeber die Online-Statusanzeige kontrollieren“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn solange es sich nur um das Anschauen des Online-Status handelt, werden sowohl die Datenschutzgesetze als auch die Rechte der Angestellten gewahrt.
Das funktioniert ähnlich, wie wenn alle vor Ort arbeiten: Dort kann der Arbeitgeber auch eine Runde durch den Arbeitsplatz drehen und schauen, was die Angestellten machen.
Ausnahme durch den Betriebsrat
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann das allerdings anders aussehen: Denn Leistungsüberprüfungen mittels Software dürfen in dem Fall nur mit der Zustimmung des Betriebsrates stattfinden, so Görzel. Das Überprüfen des Online-Status, um die Leistung zu überprüfen, fällt da auch mit hinein.
Gibt es keinen Betriebsrat, darf der Arbeitgeber das auch ohne die Erlaubnis einer anderen Stelle. Geht es jedoch um tiefergehende Kontrollen wie etwa das Mitlesen von E-Mails oder Nachrichten, kann das meist nur im Falle eines Verdachts auf eine Straftat passieren.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).