Nach Abmeldung eines Versicherten schreibt Gesetz kostenpflichtige Anschlussversicherung vor Kassenbeitrag aus der eigenen Tasche
Post von der AOK versetzte unserer Leserin Ute Gottschlick einen Schock. Sie sollte fortan jeden Monat ihre Kranken- versicherung selbst bezahlen. Voller Sorge wandte sie sich an den Leser-Obmann.
Bis Anfang Dezember 2014 hatte Ute Gottschlick aus Dörnitz bei Möckern einen befristeten Arbeitsvertrag und war über diesen krankenversichert. Weil sie im letzten Monat des vergangenen Jahres noch Lohn von der Zeitarbeitsfirma bekam, hatte sie erst ab Januar 2015 Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) II und damit auf Krankenversicherung über das Jobcenter.
Dann aber kam plötzlich Post von der AOK Sachsen-Anhalt. Man teilte ihr mit, dass sie ab 4. Dezember 2014 von ihrer Meldestelle abgemeldet worden sei und nun selbst Beitrag zu zahlen habe, teilte uns die Frau aus dem Jerichower Land mit. Was komme da wohl auf sie zu?, fragte sie besorgt.
Anschlussversicherung nach Abmeldung kostenpfichtig
Die Überprüfung des Falles bei der AOK ergab, dass alle gesetzlichen Krankenkassen per Gesetz dazu verpflichtet sind, nach dem Tag der Abmeldung eines Versicherten eine kostenpflichtige Anschlussversicherung durchzuführen, um Versicherungslücken zu vermeiden. Die dadurch fälligen Beiträge in Höhe von monatlich maximal 697,13 Euro sind vom Versicherten selbst zu zahlen, so die Auskunft der AOK.
Im Fall von Ute Gottschlick hatte das Jobcenter der Krankenkasse dann aber die Anmeldung zum 1. Januar 2015 übermittelt, so dass durch den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch für die Zeit vom 5. bis zum 31. Dezember 2014 keine beitragspflichtige Krankenversicherung für sie durchgeführt werden muss. Das hätte die Versicherte auch selbst klären können, wenn sie einen ihr übermittelten Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückgesandt hätte, so die AOK. Doch letztlich konnte die Sachlage ohne Zutun der Versicherten erledigt werden, so dass diese auch gar keinen Beitragsbescheid erhielt.
Als Service Information über Versicherungsstatus
"Neben dem gesetzlichen Auftrag verstehen wir es auch als Service für unsere Versicherten, ihnen mitzuteilen, wenn momentan keine Krankenversicherung mehr besteht", erläuterte AOK-Sprecher An-dreas Arnsfeld. Denn vielfach wüssten die Versicherten das gar nicht.
Zur Informations- und Aufklärungspflicht der Krankenkasse gehöre in diesem Zusammenhang aber auch, auf alle möglichen Folgen einer fehlenden Versicherungszeit hinzuweisen - also auch auf eine eventuelle kostenpflichtige Versicherung. Um mögliche Unklarheiten schnell aus dem Weg zu räumen, sollte der in solchen Fällen zugeschickte Fragebogen darum rasch ausgefüllt und an die Krankenkasse zurückgesandt werden.
Krankenversicherung der Leserin ist geklärt
"Wir freuen uns, dass im Fall Ihrer Leserin die Krankenversicherung von Frau Gottschlick nun aber geklärt ist, und wünschen ihr alles Gute", so der AOK-Sprecher.