Kündigung per Einschreiben
Mainz (dapd) l Auch eine Kündigung per Einschreiben kommt nicht immer fristgerecht an. Trifft der Postbote einen Arbeitnehmer nicht zu Hause an und hinterlässt lediglich einen Benachrichtigungsschein, ist die Kündigung damit nicht zugestellt. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dies sei erst dann der Fall, wenn das Einschreiben bei der Post abgeholt werde.
Die Richter in München ließen in dem Fall auch den Einwand des Arbeitgebers nicht gelten, dass die Arbeitnehmerin von der drohenden Kündigung gewusst und das Einschreiben daher absichtlich nicht abgeholt habe. Der Benachrichtigungszettel unterrichte den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post liege. Er enthalte aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs.
Zudem habe der Arbeitgeber nicht beweisen können, dass die Mitarbeiterin mit ihrer bevorstehenden Kündigung und damit der Zusendung eines Kündigungsschreibens rechnen musste, betonten die Richter. (Aktenzeichen: 10 Sa 156/11)