1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Leistung auch bei unwirksamem Mietvertrag

Bundessozialgericht : Leistung auch bei unwirksamem Mietvertrag

23.09.2009, 04:58

Kassel ( dpa ). Hartz-IVEmpfänger haben auch dann Anspruch auf die Bezahlung ihrer Miete, wenn der Mietvertrag möglicherweise wegen eines Rechtsfehlers unwirksam ist. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel gestern entschieden und damit einer Frau aus Karlsruhe recht gegeben ( Az .: B 4 AS 8 / 09 R ).

Sie hatte mit ihren Töchtern zum 15. Januar 2004 eine Wohnung bezogen und eine Staffelmiete vereinbart : Der Anfangsbetrag von 525, 61 Euro sollte sich jährlich zum 1. Januar um etwa 23 Euro erhöhen. Entsprechend wollte sie auch in jedem Jahr mehr Geld von der Sozialbehörde. Das Amt verweigerte dies jedoch : Staffelmieten seien nur zulässig, wenn zwischen den Erhöhungen mindestens ein Jahr liege. Der erste Zeitraum betrage aber wegen des Einzugs zum 15. Januar nur elfeinhalb Monate.

Doch das ließen die Richter nicht gelten. Laut Gesetz müssten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erstattet werden, ein Rechtsfehler dürfe nicht einfach vorausgesetzt werden. Allerdings sei die öffentliche Hand auch nicht verpfl ichtet, Unregelmäßigkeiten dauerhaft hinzunehmen. Dann müsse die Behörde jedoch ihren Standpunkt so klarmachen, dass der Hartz-IV-Empfänger sein Recht gegenüber dem Vermieter geltend machen kann.