Leistungen für ALG-II-Empfänger Missverständnis geklärt – Umzug genehmigt
Weil ihre vom Jobcenter bezahlte Wohnung zu groß für sie wird, wenn ab 1. Dezember Tochter Stephanie zu ihrem Freund zieht, sah sich Andrea Krebs rechtzeitig nach einer neuen Bleibe für sich um. Die fand die Magdeburgerin in unmittelbarer Nähe ihrer jetzigen Unterkunft.
"Ideal in meinem Block nur einen Eingang weiter, somit braucht man keinen Umzugswagen. Die Wohnung ist 49 Quadratmeter groß, hat zwei Räume und würde 330 Euro warm kosten", beschrieb Frau Krebs das Ergebnis ihrer erfolgreichen Wohnungssuche. Doch sie hatte sich zu früh gefreut. "Die Wohnung wurde abgelehnt von der Mitarbeiterin beim Jobcenter, weil zu groß, zu teuer, zu früh", schrieb sie uns. "Ich soll abwarten, bis meine Tochter auszieht, dann die Ammeldebescheinigung vorlegen. Aufgrund dessen erfolgt dann eine Neuberechnung.
Dann wird natürlich auffallen, dass die jetzige Wohnung zu groß ist, man würde mich also auffordern, mir eine kleinere Wohnung zu suchen und das Jobcenter die Miete für die alte noch ein halbes Jahr weiter übernehmen."
Wieso wird hier ein absehbar notwendig werdender Umzug nicht genehmigt, der doch auch vom Jobcenter zu übernehmende Mietkosten sparen würde?, fragten wir bei der Behörde an.
Dorthin wurde Frau Krebs dann zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Sie kann wie gewünscht zeitgleich mit ihrer Tochter am 1. Dezember die große alte Wohnung verlassen und ihre dann kleinere neue beziehen.
Im Zuge einer Einzelfallprüfung wurde entsprechend entschieden und ein offensichtliches Missverständnis aufgeklärt, teilte man uns mit.
Generell aber erfolge eine Prüfung der Unterkunftskosten erst nach der Feststellung, dass bewohnter Wohnraum zu groß und in der Höhe der Kosten unangemessen sei. Das kann wie im Fall unserer Leserin beim Auszug einer Person durchaus passieren.
"Dem Hilfebedürftigen, der in der Wohnung verbleibt, wird entsprechend den Vorgaben der Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg mitgeteilt, dass der Wohnraum unangemessen ist. Er kann sich dann dazu äußern, wie die Unterkunftskosten gesenkt werden können", informierte Teamleiterin Roswitha Lehmann.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Umzug in eine kleinere, angemessene Wohnung oder, bei Verbleib in der alten Wohnung, Übernahme der Differenz zur angemessenen Miete durch den Hilfebedürftigen selbst. Besteht Umzugswille, werden die unangemessenen Kosten noch maximal sechs Monate weiter gezahlt und unter Umständen auch die Umzugskosten.
Umzugskosten können Andrea Krebs nicht gewährt werden, da sie aus der zu großen Wohnung auszieht, bevor das amtlicherseits festgestellt und sie dazu aufgefordert wird. Doch die fallen bei ihr ja auch gar nicht an, weil die Möbel nur von einem Eingang in den nächsten geräumt werden müssen.
Blieb noch die "Unangemessenheit" des neuen Wohnraums zu klären, der laut Magdeburger Richtlinie vier Quadratmeter zu groß und 24,44 Euro zu teuer ist. Diese Differenz zahlt Frau Krebs künftig selbst, wie sie schon in der jetzigen Wohnung einen kleinen Anteil zur Miete aus eigener Tasche bestreitet. (goe)