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Urteil Mutter steht Unterhalt trotz neuer Partnerschaft zu

Weil seine Ex-Partnerin in einer festen Beziehung lebt, habe sie keinen Anspruch auf Kindesunterhalt, sagt ein Vater. Das Oberlandesgericht gibt jedoch der Mutter Recht, denn sie war mit ihrem Ex nicht verheiratet.

22.05.2019, 10:23

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine unverheiratete Mutter verliert nicht den Anspruch auf Unterhalt vom Vater des gemeinsamen Kindes, wenn sie eine neue feste Beziehung eingeht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, wie eine Sprecherin mitteilte.

Gestritten hatten sich zwei Eltern, die nicht verheiratet waren und sich der Mitteilung zufolge bereits vor der Geburt des Kindes getrennt hatten (Az.: 2 UF 273/17).

Die Mutter, die den Angaben zufolge seit der Trennung das Kind versorgte und betreute, forderte von ihrem Ex-Partner weitere Zahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Der Vater hatte demnach die Unterhaltszahlung reduziert, da sie in dieser Zeit weiterhin als Bankangestellte tätig gewesen war. Er wandte darüber hinaus ein, dass seine ehemalige Lebensgefährtin keinen Anspruch auf Unterhalt mehr habe, weil sie sich in einer neuen festen Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt befinde. Die Frau dagegen argumentierte, dass ihre Einkünfte nicht voll anzurechnen seien, weil sie nicht hätte arbeiten müssen.

Das Oberlandesgericht gab der Mutter Recht: Ihr Ex-Mann schulde ihr den Unterhalt. Trotz ihrer neuen Lebensgemeinschaft habe sie weiter Anspruch auf das Geld. Diese Inanspruchnahme sei nicht "grob unbillig". Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zwar vor, dass der Unterhaltsanspruch verfallen kann, wenn "der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt". Dieser Verwirkungsparagraf gilt jedoch nur für geschiedene Eheleute, wie die Gerichtssprecherin erklärte. Und weil die Frau mit ihrem Ex-Partner nicht verheiratet gewesen sei, könne sie eine neue Beziehung eingehen, ohne damit den Unterhaltsanspruch zu verwirken.

Außerdem urteilte das Gericht, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Frau "nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien". Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. Ob der Mann diese Möglichkeit nutzt, war zunächst unklar.

PM des Oberlandesgerichtes