Sind Erbscheine künftig überflüssig?
Meine Tante hat mich durch Testament als Erbin eingesetzt. Trotzdem verlangt die Bank zur Auflösung des Kontos jetzt einen Erbschein. Ist das richtig?
Es antwortet Notar Klaus Mohnhaupt: Am 8. Oktober hatte der BGH die Revision eines Urteils des Landesgerichts Hamm abgelehnt, bei dem es gerade um diesen Fall ging (Az. XI ZR 401/12). Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen eine Sparkasse geklagt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die generelle Vorlage von Erbscheinen vorsah. Dies hat das Gericht abgelehnt. Die Entscheidung bedeutet aber nur, dass die Banken und Sparkassen künftig ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsehen und überarbeiten müssen. Auch bisher war es so, dass nur notarielle Testamente einen Erbschein überflüssig machen. Mit Hilfe eines handgeschriebenen Testaments ist noch nicht der hinreichende Nachweis erbracht, wer Erbe ist. Dies kann nur in einem Erbscheinverfahren geklärt werden.
Nicht jedes handgeschriebene Testament führt zu dem gewünschten Erfolg. Die Fälle einer Bindung aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten, die Abfassung unklarer handschriftlicher Testamente oder das Vorliegen mehrerer sich gegenseitig widersprechender Verfügungen können nur im Erbscheinsverfahren durch den Nachlassrichter hinreichend gewürdigt werden. In diesen Fällen muss sich das Geldinstitut oder auch das Grundbuchamt auf die Richtigkeit des Erbscheines verlassen. Klare notarielle testamentarische Verfügungen ersparen den Erbschein. Allerdings kann auch bei Wegfall testamentarischer Erben die Erteilung eines Erbscheines notwendig werden, um die Ersatzerbfolge festzustellen.