Bundesgerichtshof : Vermieter darf Mieter keine Farbe vorschreiben
Karlsruhe ( dpa ). Vermieter dürfen ihren Mietern nicht vorschreiben, wie sie ihre Wohnung zu streichen haben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH ) ist eine Klausel im Mietvertrag unwirksam, die dem Mieter das " Weißen " der Decken und Wände auch während der Laufzeit des Vertrags vorschreibt. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt, weil er in der " Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs " eingeschränkt werde, entschied der BGH gestern in Karlsruhe. Damit wies er die Klage gegen einen Mieter ab, der seine mit Stuckdecken ausgestatteten Räume in einer Berliner Villa in " schreienden Farben " gestrichen hatte. Der Vermieter forderte für die Renovierung 19 000 Euro.
Laut BGH ist unter der Formulierung " Weißen " der Anstrich mit einer weißen Farbe zu verstehen – und nicht, wie der Vermieter argumentiert hatte, ein neutraler Anstrich. Weil es in der Klausel zudem hieß, die Räume müssen " spätestens " beim Auszug entsprechend gestrichen werden, wurden dem Mieter damit farbliche Vorgaben auch während seiner Mietzeit gemacht. Daran bestehe aber kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, entschied der BGH und bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von " Farbwahlklauseln " ( Az : VIII ZR 344 / 08 vom 23. September 2009 ).
Nach mehreren Urteilen aus dem vergangenen und diesem Jahr darf der Vermieter zwar beim Auszug eine zur Weitervermietung tauglichen Anstrich verlangen, wenn dies im Vertrag geregelt ist – beispielsweise mit neutralen, hellen Farben. Dass der Mieter aber schon während der Mietzeit auf Farbe verzichten muss, darf ihm nicht vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt bei mit Klarlack lasiertem Holz, weil der Vermieter dort einen bunten Anstrich nur durch Abschleifen rückgängig machen kann.