Volksstimme-Telefonforum Verträge regeln Folgen von Trennung und Scheidung
Auskunft zu Scheidungsvereinbarungen, Ehe-, Erb- und Partnerschaftsverträgen gaben gestern am Volksstimme-Telefon vier Notare der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage : Mein Mann hat ein gut gehendes Unternehmen, ich bin Hausfrau. In unserer Ehe kriselt es. Sollten wir für den Fall einer Scheidung Gütertrennung vereinbaren ?
Antwort : Wenn Sie jetzt eine Gütertrennung vereinbaren - dies ist nur notariell möglich - ziehen sie einen wirtschaftlichen Schlussstrich unter Ihre Ehe, denn Sie schließen für die Zukunft auch den Zugewinnausgleich aus. Da Sie Hausfrau sind, sollten Sie diesen Schritt abwägen. Ist das Vermögen jedes Ehepartner etwa gleich, da einer das Unternehmen und der andere das Grundstück im Eigentum hat, so kann es sein, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich mehr erforderlich ist.
Frage : Meine Tochter und ihr Ehemann wollen sich scheiden lassen, sie sind beide zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses. Wie sollten sie am besten vorgehen ?
Antwort : Eine Scheidung muss über einen Rechtsanwalt bei Gericht beantragt werden. Wenn sie sich beide einig sind und miteinander reden können, ist eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Dabei sollten beide in einem ersten Schritt das Gespräch mit einem Notar suchen und eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden. Diese Urkunde hält Ihre Zustimmung zur Scheidung sowie die Vereinbarungen zu den Fragen des Zugewinnausgleich, zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zur Vermögensaufteilung und weitere Vereinbarungen fest. Über die in dieser Urkunde geeinigten Punkte braucht das Gericht im Scheidungsverfahren nicht mehr zu befinden. Dieser Weg der einvernehmlichen Scheidung ist der einfachste und schnellste Weg zur Scheidung und spart Gerichtskosten.
Frage : Mein Mann ist Alleineigentümer unseres Wohngrundstückes, das er schon in die Ehe mitgebracht hat. Habe ich im Fall der Scheidung Ansprüche am Haus ?
Antwort : An der Eigentümerstellung Ihres Ehemannes ändert die Scheidung nichts. Er bleibt Alleineigentümer. Bei der Scheidung erfolgt jedoch ein Zugewinnausgleich. In den Zugewinnausgleich fällt die Wertsteigerung, die das Haus während der Ehe erfahren hat.
Frage : Mein Sohn hat ein uneheliches Kind, das jetzt 15 Jahre alt ist. Er zahlt dafür auch Kindesunterhalt. Nun stellt die Kindesmutter Anspruch auf Unterhaltszahlung, ist dies berechtigt ?
Antwort : Die Kindesmutter hat keinen Anspruch mehr auf eine Unterhaltszahlung. Ein solcher Anspruch besteht nur in einem engen zeitlichen Rahmen von drei Jahren nach der Geburt eines Kindes.
Frage : Wir sind nicht verheiratet. Können wir ein gemeinschaftliches Testament machen ?
Antwort : Nein, diese Form des Testamentes ist nur Ehegatten vorbehalten. Ihnen bleibt die Möglichkeit, gemeinsame erbrechtliche Regelungen in einem Erbvertrag festzuhalten. Ein solcher Vertrag muss vom Notar beurkundet werden, da er sonst unwirksam ist.
Frage : Ich bin noch verheiratet und lebe mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Ich möchte ihn für den Fall meines Todes absichern, er soll die Wohnungseinrichtung erhalten. Wie kann ich dies tun ?
Antwort : Sie sollten unbedingt ein Testament errichten, da ohne Vorliegen eines Testamentes ihr Ehemann zu den gesetzlichen Erben gehört. In diesem Testament benennen Sie Ihre Erben, zum Beispiel die Kinder, und setzen für Ihren Lebenspartner ein Vermächtnis aus, indem Sie bestimmen, dass dieser die Wohnungseinrichtung erhalten soll. Dieses Vermächtnis ist von den Erben zu erfüllen. Beachten Sie aber : Auch wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung schon erfüllt sind, wenn Sie zum Beispiel schon das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben, hat Ihr Ehemann, solange noch kein Antrag auf Ehescheidung gestellt ist und dieser Antrag dem Ehemann noch nicht zugestellt ist, einen Pfl ichtteilsanspruch. Dieser Anspruch beinhaltet wertmäßig auch die im Vermächtnis enthaltenen Werte.
Frage : Kann ich meine Scheidung über einen Notar beantragen ?
Antwort : Nein, der Scheidungsantrag muss über einen Rechtsanwalt bei Gericht gestellt werden. Der Notar ist dann erforderlich, wenn eine einvernehmliche kostengünstige Scheidung gewünscht wird und eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden soll. Liegt eine solche Vereinbarung vor, ist es möglich, auf einen zweiten Anwalt zu verzichten, was wiederum Kosten spart.
Frage : Wir wollen uns scheiden lassen, wie erfolgt der Zugewinnausgleich ?
Antwort : Der Zugewinnausgleich berechnet sich wie folgt : Zunächst wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners festgehalten. Dazu zählt, was jeder in die Ehe mitgebracht und während der Ehe von den Eltern geschenkt bekommen oder geerbt hat. Danach wird das Endvermögen jedes Partners bestimmt. Aus der Differenz wird das Vermögen jedes Ehepartners berechnet. Hat ein Partner in der Ehe mehr als der andere erworben, so ist der Mehrbetrag ausgleichspfl ichtig.
Frage : Ich habe von meiner Großmutter ein Grundstück geerbt, worauf ich mit meiner Lebenspartnerin ein Haus bauen möchte, das wir beide fi nanzieren. Wer wird Eigentümer des Hauses, und wie können wir den anderen Partner absichern ?
Antwort : Wenn Sie Grundstückseigentümer sind, werden Sie auch Eigentümer des Hauses. Zur Absicherung des Partners können Sie eine Vereinbarung treffen, in der Sie für den Fall der Trennung und des Todes folgende Fragen beantworten : Wer wird oder bleibt Eigentümer des Grundstückes ? Wie erfolgen gegebenenfalls Ausgleichszahlungen an den Partner, der nicht Eigentümer ist ? Wer wird im Todesfall Erbe des Grundstückes ? Dieser Partnerschafts- und Erbvertrag ist beurkundungspfl ichtig.
Frage : Mein Lebenpartner ist noch verheiratet. Wer kümmert sich um ihn, wenn er nicht mehr handlungsfähig ist ?
Antwort : Für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit muss jeder selbst Vorsorge treffen. Der Ehestand ist dabei unerheblich. Dringend zu empfehlen ist eine Vorsorgevollmacht, die jeder selbst errichtet. Darin bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit die vermögensrechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrnehmen soll.
Frage : Mein Ehemann hat Schulden. Ich will nicht dafür aufkommen. Sollen wir Gütertrennung vereinbaren ?
Antwort : Nein, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist bereits eine Form der Gütertrennung. Eine gegenseitige Schuldenhaftung besteht nicht, es sei denn, Sie haben eine Bürgschaft unterschrieben, aber davor schützt auch eine Gütertrennung nicht.