Verbraucherschutz Werbung von Becel pro.aktiv führt in die Irre
Berlin (AFP) l Verbraucherschützer haben nach eigenen Angaben vor Gericht einen Erfolg gegen den Verbrauchsgüterkonzern Unilever errungen. Das Landgericht Hamburg gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine Werbung für die Margarine Becel Pro activ statt, wie der Verband am Mittwoch in Berlin mitteilte. Unilever betonte, das Urteil richte sich allein gegen eine konkrete Anzeige und sei nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kündigte Berufung an.
In dem Fall ging es um eine Anzeige in der "Apotheken Umschau" vom November 2013. Darin hatte Unilever damit geworben, dass die Margarine neben ausgewogener Ernährung und ausreichend Bewegung mithelfe, den Cholesterinwert zu senken.
Die Verbraucherschützer klagten gegen die Werbung, weil sie aus ihrer Sicht gegen die europäische Health-Claims-Verordnung verstieß, die Bürger vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll. Gesundheitsbezogene Aussagen wie die Senkung des Cholesterinwerts seien nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen seien.
Die Werbebotschaft komme bei Verbrauchern fälschlicherweise so an, dass der Verzehr der Margarine Hauptursache für den Rückgang des Cholesterinwertes sei und nicht die ebenfalls in der Werbung erwähnte Bewegung und ausgewogene Ernährung, begründeten die Richter ihr Urteil. (Az: 315 O 283/14)
Unilever betonte, dass sich der vom Landgericht Hamburg behandelte Fall lediglich auf die "konkrete Ausgestaltung einer einzelnen Werbeanzeige" beziehe. Das Gericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Urteil nicht auf die "zulässige gesundheitsbezogene Werbung" für die Margarine beziehe. Das Gericht sei der Auffassung gewesen, dass für den Leser nicht deutlich genug sei, dass das genannte Maß der Cholesterinsenkung "nicht gänzlich, sondern nur zum Teil" auf Becel Pro activ zurückzuführen sei - "zum anderen Teil aber auf gesunde Ernährung und Bewegung".
"Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sache wird im Berufungsverfahren weiterverhandelt werden", kündigte das Unternehmen an.
Dagegen erklärte vzbv-Vorstand Klaus Müller: "Gesundheitsversprechen müssen wahr sein. Bei der Information zu einem Lebensmittel müssen Unternehmen berücksichtigen, wie die Botschaft bei den Verbrauchern ankommt." Laut vzbv können sogenannte Pflanzensterine in der Margarine den Cholesterinspiegel tatsächlich senken. Zugelassen sei aber nur eine Werbung mit einer Senkung von sieben bis zehn Prozent und der Angabe der Dauer, bis die Wirkung eintrete. Die vorliegende Werbung habe dagegen eine "zwei bis drei Mal so hohe Wirkung" versprochen.