Unterhaltsrecht Wie wird der Selbstbehalt berechnet?
Am Beitrag " Wer gut verdient, zahlt Schulden der Eltern ab " vom 28. Februar bemängelte ein Volksstimme-Leser, dass darin keinerlei konkrete Zahlen genannt werden. Wir fragten deshalb noch einmal bei Rechtsanwältin Jelena Rüegg aus Magdeburg nach und erhielten folgende Antwort :
Kinder haften grundsätzlich nicht für die Schulden ihrer Eltern. Prinzipiell bleiben Einkünfte der Kinder bis 100 000 Euro im Jahr unberücksichtigt, da die Eltern verpflichtet sind, ihren Bedarf zunächst nach dem Grundsicherungsgesetz selbst zu decken. Im Normalfall kommt eine Tilgung der elterlichen Schulden daher nicht in Betracht.
Jedoch müssen im Einzelfall eine Vielzahl von Gesetzen und Richtlinien beachtet werden. Laut § 1601 im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) können volljährige Kinder mit eigenem Einkommen aber zu Unterhaltszahlungen an die Eltern verpfl ichtet werden. Theoretisch können aus dem Unterhalt auch Schulden getilgt werden.
Zunächst müssen die Kinder aber mit ihrem Einkommen den Unterhaltspfl ichten gegenüber ihrer eigenen Familie nachkommen und natürlich auch ihren eigenen Lebensunterhalt decken können. Unterhaltspfl ichtigen Kindern muss von ihrem Einkommen ein Selbstbehalt von mindestens 1250 Euro zuzüglich der Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens verbleiben. Darüber hinaus können die erwachsenen Kinder noch 25 Prozent ihres Bruttoeinkommens für ihre Altersvorsorge einbehalten. Anhand der individuellen Situation kann der Betrag aber auch höher liegen – wenn das unterhaltspflichtige Kind beispielsweise selbst mehrere Kinder hat, für die Unterhalt gezahlt werden muss. Denn : Der Unterhalt für Kinder hat immer die höchste Priorität, erst danach kommen Ehegattenunterhalt und Unterhalt für Eltern.
Rechenbeispiel : Bei einem Nettoeinkommen von 2500 Euro beträgt der Selbstbehalt 1250 Euro und der übersteigende Betrag 625 Euro. Das bedeutet, dass das unterhaltspflichtige Kind 1875 Euro für den eigenen Lebensunterhalt behalten darf und 625 Euro für den Unterhalt der Eltern einsetzbar wären. Das wiederum hängt davon ab, ob ein solcher Unterhaltsbedarf bei den Eltern nach Inanspruchnahme der Grundsicherung noch besteht.
Weitere Informationen dazu gibt es im Internet unter www.kqp.de