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Forderungen Wenn Miete und Betriebskosten offen bleiben

Eine noch offene Zahlungsaufforderung kann ein Vermieter durch einen Mahnbescheid oder eine Klage gerichtlich geltend machen.

Von Gudrun Oelze 01.04.2019, 12:17

Bismark l Als ihre Mieterin nach zweieinhalb Jahren Mietdauer aus der Wohnung auszog, hinterließ sie nicht nur Mietschulden, sondern auch offene Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung und des Energieanbieters. Auf alle entsprechenden Zahlungsaufforderungen reagierte die säumige Ex-Mieterin überhaupt nicht.

Wie verhalte ich mich, um doch noch an mein Geld zu kommen?, möchte die Vermieterin im altmärkischen Bismark wissen.

Innerhalb der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist kann die Vermieterin ihren offensichtlich berechtigten Anspruch gegen die ehemalige Mieterin gerichtlich (durch Mahnbescheid oder Klage) geltend machen, erklärte Rechtsanwalt Dieter Mika und betonte: „Sofern es sich um den ausstehenden Mietzins oder eine unbestrittene Nach-Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung handelt“.

Geht es allerdings um offene Posten für Gas und Strom aus einem Vertragsverhältnis zwischen Mieter und dem jeweiligen Versorger, wäre die Vermieterin ohnehin passiv nicht legitimiert, meint der Mietrechtsexperte, weil sie nicht Partner dieses Vertragsverhältnisses war.

In solchen Fällen muss sich der Versorger mit seinem Vertragspartner, also dem Mieter, auseinandersetzen.