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Ruhestörung Haldensleben hat lediglich vier Mal ein Bußgeld in 24 Monaten verhängen können

Ruhestörungen sind lästig. In Haldensleben landen zahlreiche Beschwerden bei der Polizei oder beim Ordnungsamt der Stadt. Doch geahndet werden nur die wenigsten Fälle.

Von Jens Kusian 03.08.2021, 12:20
Der eine möchte einen schönen Rasen, der andere seine Ruhe. Wenn beide Vorhaben kollidieren, ist der Streit unter Nachbarn nicht mehr weit. Vor allem dann, wenn die Ruhezeiten missachtet werden.
Der eine möchte einen schönen Rasen, der andere seine Ruhe. Wenn beide Vorhaben kollidieren, ist der Streit unter Nachbarn nicht mehr weit. Vor allem dann, wenn die Ruhezeiten missachtet werden. picture alliance / dpa

Haldensleben - Wer kennt es nicht? Es ist Sonntag, doch nicht beim Nachbarn. Denn er muss unbedingt noch seinen Rasenmähen. Oder Holz sägen. Oder irgendetwas anderes erledigen, das die wohlverdiente Ruhe empfindlich stört. Das kann toleriert werden, muss aber nicht. Genauso wenig wie Partylärm oder laute Musik in den Nachtstunden. Was in Haldensleben und den Ortsteilen erlaubt ist und was nicht, regelt zum Einen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Haldensleben und zum Anderen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt.

Offiziell halten sich Verstöße gegen die Ruhezeiten in Haldensleben und den Ortsteilen in Grenzen. So hat es im vergangenen Jahr lediglich zwei Vorfälle gegeben, über die das Ordnungsamt der Stadtverwaltung informiert worden ist. „Beide Male ging es dabei um das Abspielen lauter Musik in den Nachtstunden“, sagt Stadtpressesprecher Lutz Zimmermann.

Spielplätze sind Schwerpunkte

Darüber hinaus gebe es immer wieder Beschwerden über laute Gespräche, Gelächter und Gegröle während der Nachtruhe, so Zimmermann weiter. Besonders häufig tauchen hier der Bolzplatz am Süplinger Berg sowie die Spielplätze im Rolandgarten und Am Kamp in Althaldensleben auf. „In der Regel sind es eben nicht die eigentlich gedachten Benutzer von Spielplätzen, die den Lärm verursachen“, weiß der Pressesprecher.

Bei Beschwerden, die direkt beim Ordnungsamt auflaufen, versuchen die zuständigen Mitarbeiter, vor Ort Beschuldigte und Zeugen festzustellen. Doch das erweist sich oft als sehr schwierig. „Bei Beschwerden durch Nachbarn bitten wir um das Führen eines Lärmprotokolls, Das ist auch für ein eventuell späteres Bußgeldverfahren notwendig“, erklärt Zimmermann. Bei den bei der Polizei angezeigten Ruhestörungen und auch bei konkret individuellen Privat-Anzeigen werden mit privaten Zeugen Bußgeldverfahren eingeleitet“, versichert er. Doch oftmals gehen die ins Leere. Ein Grund dafür: „In der Regel möchten Bürgerinnen und Bürger, die sich beschweren, nicht als Zeugen in Erscheinung treten“, so Zimmermanns Erfahrung.

Insgesamt 340 Euro Strafe

Dementsprechend gering fällt auch die Ahndung der Ruhestörungen aus. So sind in den vergangenen 24 Monate lediglich vier Bußgelder von Seiten der Stadt verhängt worden. Drei Mal wurden 80 Euro, einmal 100 Euro an Bußgeld fällig.

Konkret legt die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt fest, dass bis auf die reinen Wohngebiete Dessauer Straße, Warmsdorfer Straße und Benitz im restlichen Stadtgebiet und den Ortsteilen werktags nur die Nachtruhe als Ruhezeit gilt. Allerdings bedeutet das nicht, dass dort „Krachmacher“ schalten und walten können, wie sie wollen. „Es gelten nämlich noch andere Schutzzeiten“, macht Zimmermann deutlich.

So legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. „Auch das Ordnungswidrigkeitengesetz legt sich in Sachen Lärmschutz nicht auf bestimmte Zeiten oder Wohngebiete fest“, fügt Zimmermann hinzu.

Sonnabend ist „Problemfall“

„Problemkind“ aber ist der Sonnabend. „Der ,Werktag' wird häufig fälschlicherweise mit dem ,Arbeitstag' verwechselt. Die meisten Menschen arbeiten heute von Montag bis Freitag und gehen deshalb davon aus, dass der arbeitsfreie Sonnabend kein Werktag ist. Doch mit dieser Einschätzung liegt man in der Regel daneben“, erläutert der Stadtpressesprecher. „Denn dass der Sonnabend sehr wohl zu den Werktagen zählt, wird immer wieder von Gerichten bestätigt. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm, der Sonnabend sei im ,allgemeinen Sprachgebrauch' auch heute noch ein Werktag“, verweist er auf ein entsprechendes Urteil (AZ: 2 Ss OWi 127/01). Der Begriff „Werktag“ sei daher nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. „Als Begründung ziehen die Gerichte häufig eine Definition im Bundesurlaubsgesetz heran: ,Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.'“, macht Zimmermann deutlich.