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Trockenheit Grillen in der Natur verboten

Offenes Feuer und Grillen ist ab Waldbrandstufe vier verboten. Es droht ein Zwangsgeld. Ein Blick nach Schönebeck.

Von Jan Iven 13.06.2019, 13:04

Schönebeck l Die Stadt Schönebeck hat eine Allgemeinverfügung zur Vermeidung von Bränden erlassen. Darin wird das Grillen und offenes Feuer im Freien ab Waldbrandgefahrenstufe vier ausdrücklich verboten. Wörtlich heißt es dazu in der Allgemeinverfügung: „Das Grillen und das Betreiben offener Feuerstellen sowie jeglicher sonstiger offener Feuer in dem (....) genanntem Geltungsbereich ist verboten.“ Untersagt ist ebenso das Wegwerfen von Streichhölzern und Zigaretten. Grund ist die anhaltende Trockenheit, die die Waldbrandgefahr erhöht. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort.

Unter den Geltungsbereich fallen demnach alle „unbebauten Flächen“ sowie „waldähnliche“ Areale im gesamten Gebiet von Schönebeck. Dazu zählt insbesondere auch das Naherholungsgebiet Plötzky-Pretzien. Dies gelte ab einer Gefahrenstufe vier im Salzlandkreis oder im Jerichower Land, heißt es in der veröffentlichten Allgemeinverfügung der Stadt. Aufgrund der direkten Nachbarschaft ist dabei auch die Waldbrandstufe im Jerichower Land zu berücksichtigen. Am Mittwoch galt im Salzlandkreis die Stufe eins (sehr geringe Gefahr), im Jerichower Land hingegen bereits die Stufe drei (mittlere Gefahr).

Bei Zuwiderhandeln droht ein Zwangsgeld. Das liegt bei 250 Euro. Zudem können die Behörden einen Platzverweis aussprechen. Da es um den Schutz der Allgemeinheit bei einer erhöhten Brandgefahr geht, kann das Zwangsgeld sofort vollstreckt werden.

Mit der Allgemeinverfügung bekräftigt die Stadt Schönebeck noch einmal die geltenden Regeln für die Waldbrandstufen. Die Waldbrandgefahrenstufe vier entspricht der Wertung „hohe Gefahr“. Sie sieht ein Verbot von offenen Feuern vor. Waldwege sollten nicht verlassen werden. Die Forstbehörde kann bei Bedarf Parkplätze und touristische Attraktionen sperren lassen.

Ab Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe fünf (sehr hohe Gefahr) dürfen die Wälder überhaupt nicht mehr betreten. Auch das Parken am Wald ist dann untersagt.