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WWAZ Widerspruch bedeutet keinen Zahlungsaufschub

Beim Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband reißt die Flut der Widersprüche nach der Gründung einer Bürgerinitiative nicht ab.

Von Ariane Amann 30.12.2015, 23:01

Wolmirstedt l Seit Mitte Dezember das Bundesverfassungsgericht geurteilt hat, dass erhobene Anschlussbeiträge in Brandenburg rechtswidrig seien, klingeln beim Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) die Telefone heiß.

Der Justiziar des WWAZ, Frank Wichmann, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes inzwischen analysiert. Er geht davon aus, dass diese nicht auf die Situation in Sachsen-Anhalt und erst Recht nicht auf die des WWAZ übertragbar ist. „In Brandenburg hat der Gesetzgeber offenbar bereits verjährte Ansprüche wieder aufflammen lassen. Dies trifft für die Gesetzgebung des Landes Sachsen-Anhalt und die Satzungen des WWAZ nicht zu“, sagt Norbert Franke, Pressesprecher des WWAZ.

Der WWAZ hat erstmals am 14. Oktober 2015 Satzungen verkündet, die eine Beitragspflicht für derartige Grundstücke überhaupt begründet. Bis dahin gab es gar keine entsprechende Satzung. „Von Rückwirkung kann daher keine Rede sein“, heißt es dazu aus dem Verband.

„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen die Erhebung von besonderen Herstellungsbeiträgen nicht beanstandet, dies war auch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden“, meint Jörg Meseberg, der Geschäftsführer des WWAZ.

Zwischenzeitlich haben sich im Verbandsgebiet des WWAZ mehrere Bürgerinitiativen gebildet, um die Interessen zu bündeln. „Der WWAZ sieht darin eine Chance, mit den betroffenen Grundstückseigentümern in einen konstruktiven Dialog zu treten“, so Verbandschef Meseberg.

Der nächste Sprechtag des WWAZ findet planmäßig am 7. Januar statt. Der Verband wird außerdem wegen der Feiertage für die im Monat Dezember versendeten Bescheide die Widerspruchsfrist als gewahrt anerkennen, wenn sie beim WWAZ bis spätestens 31. Januar 2016 eingelegt werden.

Ein wichtiges Detail kennt Pressesprecher Norbert Franke aber noch: „Ein Widerspruch gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung für die Zahlung. Wer Widerspruch einlegt, muss, wenn auch unter Vorbehalt, erst einmal zahlen.“