1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Zerbst
  6. >
  7. Keine Gefängnisstrafe für Wiederholungstäter

Gericht Keine Gefängnisstrafe für Wiederholungstäter

Das Urteil gegen einen Zerbster fällt verhältnismäßig milde aus - unter anderem, weil er ein volles Geständnis abgelegt hat.

Von Andreas Behling 08.01.2021, 05:00

Dessau/Zerbst l Rechtsanwalt Hans-Peter Schulze beherrschten zwiespältige Gefühle. Sollte er von einem guten Omen ausgehen, dass die „Volksstimme“ im Vorfeld über den verschobenen Prozessauftakt gegen einen seiner Mandanten berichtete? Oder wäre es in dem Fall eher besser, mit unangenehmen Dingen zu rechnen?

Letzten Endes durften der Jurist und der von ihm verteidigte Zerbster jedoch erleichtert aufatmen. Der 43 Jahre alte Angeklagte, der sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verantworten hatte, entging vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau einer viermonatigen Gefängnisstrafe. Die Berufungsinstanz unter dem Vorsitz von Richter Thomas Knief setzte die Vollstreckung der Haft zur Bewährung aus.

Allerdings schöpfte die Kammer die Bewährungszeit fast komplett aus. Vier Jahre darf der Zerbster nicht mit den Gesetzen in Konflikt geraten. Grundsätzlich ist die Dauer der Bewährung von der verhängten Freiheitsstrafe zu unterscheiden. Nach Paragraph 56a Absatz 1 des Strafgesetzbuches umfängt die Bewährungsstrafe dabei maximal fünf, mindestens jedoch zwei Jahre.

Und obwohl in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen den 43-Jährigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis prozessiert worden war – aus diesen früheren Verfahren resultierten vier Geldstrafen –, würdigte das Gericht die besonderen Umstände, die zur Tat geführt hatten. Damals, am 28. Januar 2020, war der Mann an einer geschlossenen Bahnschranke in Zerbst aufmerksamen Polizisten aufgefallen, weil eines der Bremslichter am Auto nicht funktionierte. Dass er sich ohne Führerschein hinters Steuer des Wagens setzte, der seinem verstorbenen Großvater gehörte, hatte indes mit den furchtbaren Zahnschmerzen zu tun, die nicht mehr auszuhalten waren und die er unbedingt gelindert sehen wollte.

Eine billige Ausrede war das mitnichten. Wie sein Verteidiger erläuterte, dauerte die zahnärztliche Behandlung bereits seit mehreren Wochen an. An dem Tag der peinigenden Schmerzen sei hinzugekommen, dass der Vater seines Mandanten nicht wie sonst immer üblich als Fahrer zur Verfügung stand. Der sei – der Vater als Betriebsinhaber und sein einziger Sohn führen einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb – auf Dienstreise gewesen.

Aus der Sicht des Gerichts schilderte der geständige Zerbster glaubhaft, dass er vor gut einem Jahr von den Schmerzen nahezu „übermannt“ wurde und keinen anderen Ausweg wusste. Vom Vater des Angeklagten, der als Chauffeur anwesend war und somit als Zeuge zur Verfügung stand, erfuhr das Gericht zudem, dass der potenzielle Hoferbe seine vorherigen Verfehlungen nie offenbart hatte. Erst, als der Gefängnisaufenthalt drohte und „die Kacke am Dampfen war“ (Hans-Peter Schulze), legte er eine komplette Beichte ab.

Wie der Verteidiger meinte, sei davon auszugehen, dass den Landwirten sehr bewusst ist, was das Bewährungsurteil bedeutet. „Ich glaube, der Vater wird darauf einwirken, dass nichts mehr passiert. Müsste der Sohn ins Gefängnis, wäre das auch für den Betrieb eine Katastrophe.“ Außerdem halte sein Mandant ordentlich Kontakt zur Bewährungshelferin. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft die Möglichkeiten einer Revision prüft.