Körperverletzung Mit Dose attackiert

Aus Eifersucht hat ein Zerbster den neuen Freund der Ex-Freundin attackiert. Nun wurde er dafür zu sieben Monate auf Bewährung verurteilt.

Von Sebastian Rose 10.12.2020, 00:01

Zerbst l Insgesamt sieben Monate auf Bewährung hieß am Ende der rund einstündigen Hauptverhandlung das Gerichtsurteil zu Lasten eines Vorbestraften aus Zerbst. Dieser soll laut Anklage an einer Tankstelle Gewalt angewendet haben.

Aber der Reihe nach: Die Tat geschah am 4. Januar diesen Jahres. Laut dem Angeklagten, ein arbeitsloser Zerbster, habe dieser seine Ex-Freundin mit einem anderen Mann an einer Tankstelle gesehen. Daraufhin habe er seine ehemalige Partnerin beiseite geschubst und den Nebenbuhler mit einer Dose aus der Seitentür seines Wagens beworfen. Sofort habe er sich wieder umgedreht und der Geschädigte sei davongebraust. Ob jemand verletzt worden ist, habe der Angeklagte nicht sehen können.

Die Darstellungen des Zerbsters widerlegte der Geschädigte, der als Nebenkläger und Zeuge vor Gericht aussagte, nur bedingt. Wie er erklärte, habe die ebenfalls als Nebenklägerin auftretende Ex-Partnerin des Angeklagten bei ihm angerufen und wollte nach dem Einkaufen mit ihrer Tochter nur ein kurzes Gespräch, mit Kaffee und einer „Zigaretten-Kippe“, an einer Tankstelle führen. Dann sei nach wenigen Minuten der Angeklagte aufgetaucht. Ohne Vorwarnung habe er die Dose aus dem Seitenfach der offenen Tür genommen und damit auf ihn eingeschlagen. Vor Schreck entfernte sich der Geschädigte dann schnell vom Tatort.

Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters Thomas Krille, warum er sich nicht weiter um seine neue Freundin gekümmert habe, schwieg der Zeuge.

Während der Fahrt fiel dem Geschädigten dann auf, dass seine Lippe blutete. Ein rund 2,5 Zentimeter großer Cut war die Folge der Attacke. Diese wurde später in der Notaufnahme geklebt. Noch heute trägt er eine Erinnerung in Form einer Narbe an der Lippe.

Als vorletzte Zeugin war dann die Ex-Freundin des Angeklagten und Partnerin des Geschädigten an der Reihe. Sie habe nach eigenen Aussagen nicht viel von dem möglichen Wurf oder Schlag mit der Dose mitbekommen, da sie schließlich vorher zu Boden geschubst wurde.

Sichtlich nervös und auf den Boden blickend verneinte sie jedoch die Frage, ob sie durch den Angeklagten, der schon wegen Bedrohung vorbestraft ist, eingeschüchtert wurde.

Zudem besonders prekär: Die ebenfalls als Nebenklägerin auftretende Ex-Freundin des Angeklagten lebt auch nach zwei Jahren der Trennung und rund einem Jahr nach dem Vorfall immer noch mit dem Angeklagten und mehreren Kindern in einer Wohnung. Nach Aussagen des Angeklagten wusste er lange Zeit gar nichts von der neuen Beziehung der Ex-Freundin. Auch schliefen beide immer noch in einem gemeinsamen Bett zusammen.

Warum dies immer noch der Fall sei, wisse die Zeugin ebenfalls nicht so genau. Es sei zwar ihre Wohnung, aber der Angeklagte ziehe einfach nicht aus. Immerhin hätte sich nach der Attacke im Januar die Situation in der Wohnung entspannt. Nur noch ab und an „würden Sachen fliegen“, sagte sie vor Gericht aus.

Der letzte Zeuge, ein Beamter der Polizeiinspektion in Dessau, bestätigte mit seinen Kenntnissen den Ablauf, der ihm vor Ort zugetragen wurde. Die Tankstellenmitarbeiterin habe die Polizei informiert. Vor Ort soll es dann die anwesende Tochter gewesen sein, die zuvor mit der Ex-Freundin des Angeklagten einkaufen gegangen sei, die mit Nachdruck ihre Mutter zu einer Aussage gedrängt habe.

Der Forderung der Staatsanwaltschaft, für das Schubsen (Körperverletzung) und den Wurf oder Schlag mit der Dose (schwere Körperverletzung) sieben Monate auf Bewährung als Strafmaß festzusetzen, kam Richter Krille nach.

Zudem muss der nun verurteilte und erneut vorbestrafte Zerbster die Kosten des Verfahrens und ein Schmerzensgeld von jeweils 500 und 200 Euro an die Geschädigten zahlen. Außerdem hielt der Richter 100 Stunden gemeinnützige Arbeit für angemessen. Am Schluss appellierte er an die Ex-Freundin, doch endlich einen Schlussstrich zu ziehen und aus der Wohnung gegebenenfalls auszuziehen.