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Auszüge aus dem Karlsruher Hartz-IV-Urteil

10.02.2010, 05:16

Z: Magdeburg ZS: MD PZ: Magdeburg PZS: MD Prio: höchste Priorität IssueDate: 09.02.2010 23:00:00
Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag die Berechnung der Regelsätze für die mehr als 6,5 Millionen Hartz-IV- Bezieher für verfassungswidrig erklärt. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Aussagen des Urteils dokumentiert, das Bezug nimmt auf den von Rot-Grün festgelegten Hartz-IV-Regelsatz von 345 Euro – heute sind es 359 Euro:

"Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist. (...)

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. (...)

Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig.

In ihren Abteilungen (...) wurden in einzelnen Ausgabepositionen (...) prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne das feststand, ob das unterste Quintil der Einkommenshaushalte solche Ausgaben überhaupt getätigt hat. (...) Der Verordnungsgeber hat damit einen Anteil angeblich nicht zur Sicherung des Existenzminimums dienender Ausgaben ohne hinreichende Tatsachengrundlage ,ins Blaue hinein’ geschätzt und abgezogen, so dass von einer schlüssigen Ermittlung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs insoweit keine Rede sein kann.

Es ist nicht ersichtlich, warum die in der Abteilung 10 (Bildungswesen) in der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 1998 erfassten Ausgaben (...) vollständig unberücksichtigt blieben. Gleiches gilt für die in Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) enthaltene Position außerschulischer Unterricht in Sport und musischen Fächern (...).

Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. (...)

Kinder sind keine Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jede Ermittlung hierzu unterlassen." (dpa)