Neutralitätsgebot AfD-Klage gegen Verfassungsschutzchef teils erfolgreich
Thüringens Verfassungsschutzchef Stephan Kramer verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen das Neutralitätsgebot. Doch nicht jede Kritik war unzulässig. Welche Sätze sorgten für Ärger?

Weimar - Eine AfD-Klage gegen Thüringens Verfassungsschutzchef Stephan Kramer wegen Äußerungen in einem Medienbericht ist in einem Punkt erfolgreich und wurde in zwei weiteren Punkten abgewiesen. Kramer hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in Weimar mit einer Kommentierung der inhaltlich-programmatischen Ausrichtung der Thüringer AfD gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, teilte das Gericht mit. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen das Demokratieprinzip gerichtet
Bei Kramers Äußerung „Idealerweise entscheiden sich aber die Bürgerinnen und Bürger durch ihre Abstimmung bei Wahlen gegen die Verfassungsfeinde, so dass es erst gar nicht zu einer Gefahr für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung kommt“, sieht das Gericht hingegen keinen Vorstoß, da der Verfassungsschutzpräsident nicht explizit die AfD nennt.
Auch Kramers Satz „Sie verunglimpfen unsere Demokratie, stets und ständig, nicht nur immer montags auf unseren Straßen, sondern auch in so ziemlich jeder Äußerung eines AfD-Vertreters in einem Parlament, die ich mitbekommen habe“, hält das Gericht nicht für rechtswidrig. Grund: Die Äußerung stellt nach Auffassung des Gerichts „eine zulässige Erläuterung zu Feststellungen in den Verfassungsschutzberichten 2021 und 2022 dar“. In diesen Berichten würden Belege genannt, warum das öffentliche Auftreten der Thüringer AfD gegen das Demokratieprinzip gerichtet sei.
Staatsorgane müssen Neutralität wahren
Bei dem vom Gericht beanstandeten Punkt ging es um Kramers Äußerungen „dass eine Partei, die eigentlich gar keine politischen Alternativen und Lösungen zu bieten hat“, „für die inhaltlich sowieso kaum vorhandene Programmatik dieser Partei“ und „Das Thema selbst ist dabei völlig egal“. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass „die chancengleiche Beteiligung aller Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes es erforderlich macht, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren“, wie es in einer Mitteilung des Gerichts hieß.