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Telefonforum Ist die Kopie eines Testaments gültig?

Die Nachlass-Regelung stellt viele vor eine Herausforderung. Notare der Notarkammer Sachsen-Anhalt beantworteten Fragen zum Erbrecht.

16.10.2019, 00:00

Wir sind eine Patchworkfamilie, haben jeweils aus erster Ehe Kinder und ein gemeinsames. Jetzt machen wir uns Gedanken übers Erben, haben ein Berliner Testament errichtet. Sichert das den überlebenden Ehepartner genügend ab oder was könnten wir noch zusätzlich tun, um etwaige Ansprüche wie Pflichtteilsforderungen eines Kindes auszuschließen?
Es ist immer gut, wenn man ein Testament errichtet. Ob in Ihrem Fall das Berliner Testament die günstigste Lösung ist, das würde ich auf den ersten Blick nicht so sehen. Einfach ausschließen kann man etwaige Pflichtteilsansprüche nicht. Andererseits kann man zu Lebzeiten gemeinsame Regelungen treffen, um böse Überraschungen zu minimieren. Da bedarf es dann eines notariellen Vertrages. Wichtig ist bei einem Berliner Testament in Ihrem Fall, wen Sie als sogenannten Schlusserben einsetzen. Wenn einer der Ehepartner verstirbt, erhöht dessen Erbteil, übergegangen auf den länger lebenden Partner, die Gesamterbmasse nach dessen Tod und damit auch den Pflichtteil der Kinder des anderen Partners. Hier gäbe es die Möglichkeit, dass Sie beim Notar die Vor- und Nacherbfolge regeln lassen, damit genau diese Pflichtteilserhöhung nicht real wird. Sicher könnte man in Ihrem Fall statt des gemeinsamen Berliner Testaments auch Einzeltestamente machen. Das muss aber genau beraten werden, überlegt sein, was man regeln möchte in welcher Form.

Mein Mann und ich sind zum zweiten Mal verheiratet. Einen Ehevertrag haben wir nicht. Jeder von uns hat zwei Kinder. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Mein Mann und ich sind je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Stimmt es, dass, wenn mein Mann verstirbt, jeder – seine zwei Kinder und ich – je ein Drittel bekommt?
Nein, das stimmt so nicht. Es sei denn, Sie haben eine Gütertrennung vereinbart. Ohne Testament bekommt der Überlebende die Hälfte des Vermögens und die andere Hälfte teilen sich die beiden leiblichen Kinder des Verstorbenen. Diese würden dann sämtlich als ungeteilte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden. Mit einem Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, steht den leiblichen Kindern des Verstorbenen als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbes, also in Ihrem Falle je 1/8, zu, allerdings nur in Geldform.

Ich bin 90 Jahre alt. Mein Mann verstarb 2015. In unserem Berliner Testament legten wir fest, dass der Überlebende entscheiden kann, was mit dem Erbe nach seinem Tod geschehen soll. Kann ich das Testament handschriftlich ändern bzw. ergänzen?
Das ist durchaus möglich. Machen Sie dazu die Änderung mit Datum und Ihrer Unterschrift kenntlich. Sollte in dem Erbe auch ein Grundstück enthalten sein, empfiehlt es sich, die Änderungen im Testament mit einem Notar zu besprechen. Bei einem notariellen Testament hätten Sie die Beratung durch einen Notar und würden sich zudem im Grundbuchverfahren einen Erbschein ersparen.

Ich habe nur eine Kopie eines Testaments. Ist die gültig, wenn das Original nicht auffindbar ist?
Da man ein handschriftliches Testament durch einfaches Wegwerfen oder Zerstören ungültig machen kann, müsste das Gericht klären, ob auch eine Kopie als Nachweis der Erbfolge ausreichen kann. Ein nicht mehr auffindbares Testament ist also nicht automatisch unwirksam. Allerdings trägt derjenige, der die Kopie zum Nachweis vorlegt, die Feststellungslast dafür, dass das Originaltestament formgültig errichtet wurde. Das wiederum kann nur ein Schriftsachverständiger beurteilen. Da Gerichtsprozesse um das Erbe teuer sind, gilt es für den Erblasser, die Erbfolge streitfest zu machen. Hilfe dafür gibt es bei Notaren. Mit der Sachkunde eines Notars errichtete Testamente, sogenannte notarielle Testamente, werden vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Zudem werden die zum Wiederauffinden notwendigen Daten im Zentralen Testamentsregister (ZTR) vermerkt. Es gewährleistet, dass das Testament nach dem Erbfall gefunden wird. Aber auch handschriftliche Testamente können beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben und beim ZTR registriert werden.

Ich habe einen Sohn aus erster Ehe, mit dem es aber seit Jahren keinen Kontakt gibt. Wie kann ich meine Familie, meine Frau und meinen zweiten Sohn, vor etwaigen Pflichtteilsansprüchen schützen, wenn ich zuerst sterbe?
Der Kontakt oder das Verhältnis zueinander spielt in Sachen Pflichtteil keine Rolle. Auch wenn Sie ein entsprechendes „enterbendes“ Testament gestalten, es bleibt der Pflichtteil. Sie könnten zu Lebzeiten alles Ihrem zweiten Sohn übertragen an Immobilienbesitz und so aus dem Nachlass herausnehmen. Die elegantere Lösung wäre natürlich, wenn Sie durch eine Verzichtserklärung eine Lösung schaffen und dafür das Auszahlen anbieten. Das kann mit einer notariellen Urkunde gesichert werden. Schreiben Sie vielleicht Ihren ersten Sohn an, schlagen den Verzicht vor und bieten dafür das vorzeitige Auszahlen des Pflichtteils an. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden!

Ich habe zwei Söhne und will einen vom Erbe, einer Immobilie, ausschließen, auch vom Pflichtteil, damit der andere ihn nicht auszahlen muss. Wie kann man das entsprechend regeln?
Den Pflichtteil kann man nur unter ganz wenigen Bedingungen, zum Beispiel nach kriminellen Angriffen auf den Erblasser, ausschließen. Ansonsten beträgt die Höhe des Pflichtteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Möglich wäre ein Pflichtteilsverzicht, und wenn dies im individuellen Fall nicht möglich ist, bei vielleicht einer Übertragung der Immobilie an den Sohn zu Lebzeiten unter Festlegung eigener Sicherheiten. Man kann sich beispielsweise neben einem Wohnrecht auch immer ein Rückgaberecht vorbehalten.

Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Meine Schwester verweigert eine Auskunft, was alles zur Erbmasse gehört. Was kann ich tun, damit sie mich informiert?
Sie haben ein gesetzliches Auskunftsrecht, dem muss die Schwester eigentlich nachkommen. Wenn sie das nicht freiwillig nach einer entsprechenden Aufforderung tut, dann wird Ihnen nur der Weg zu einem Fachanwalt für Erbrecht bleiben, um an die gewünschten Informationen zu kommen.

Ich würde mir die Arbeit so einfach wie möglich machen. Gibt es Vorlagen und Formulare für ein Testament?
Ein Testament sollte individuell sein, zu Ihrer persönlichen und familiären Situation passen und kann deshalb nicht unter Verwendung eines Musters errichtet werden. Ein Testament kann entweder nur handschriftlich oder über einen Notar aufgesetzt werden. Durch ein notarielles Testament ist gewährleistet, dass es bei Bankgeschäften und Grundbuchämtern anerkannt wird. Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens. Ein Erbschein wird gespart.

Mein einziger Sohn ist obdachlos. Ich möchte ihm gern etwas vererben. Ist das möglich und was muss ich dabei beachten?
Generell ist jeder erbberechtigt. Allerdings werden Erbschaften auf Sozialleistungen angerechnet oder gehen direkt an den Gläubiger, wenn der Erbende Schulden hat. Mit einem sogenannten Bedürftigentestament können Sie das vermeiden. Da die Inhalte umfangreicher als in einem „normalen“ Testament und juristisch anspruchsvoll zu formulieren sind, sollten Sie sich von einem Notar beraten lassen.

Mein Mann ist kürzlich verstorben. Wir haben uns in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt. Ich möchte in unserem Haus weiterhin wohnen. Was muss ich veranlassen, damit der Eintrag im Grundbuch entsprechend geändert wird?
Das Testament muss beim Nachlassgericht eröffnet werden. Mit einem eröffneten notariellen Testament kann ein Berichtigungsantrag beim Grundbuchamt formlos gestellt werden. Bei einem handschriftlichen Testament muss zusätzlich ein Erbschein vorgelegt werden. Dieser kann über das Nachlassgericht oder einen Notar beantragt werden.

Ich möchte meinem minderjährigen Enkel gern etwas vererben? Geht das?
Ja, auch Minderjährige sind erbfähig. Allerdings kann der Erbe bis zu seinem 18. Geburtstag nicht nach Belieben über das geerbte Vermögen verfügen. Das elterliche Sorgerecht umfasst die sogenannte Vermögenssorge. Hiernach entscheiden Eltern über Anlage und Verwendung des Vermögens ihres Kindes bis zu dessen Volljährigkeit, zum Wohl des Kindes und nicht für eigene Zwecke und Interessen. Die Vermögensverwaltung für das minderjährige Kind kann abweichend von dem gesetzlichen Sorgerecht der Eltern einem Testamentsvollstrecker übertragen werden.

Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin in einem Haus, das mir gehört. Ich habe vier Kinder aus einer früheren Beziehung. Kann ich meiner Lebensgefährtin ein Wohnrecht vererben, damit sie in dem Haus wohnen bleiben kann?
Sie können in Ihrem Testament verfügen, dass Sie Ihrer Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, das auch dann noch Bestand hat, wenn die miterbenden Kinder das Haus verkaufen. Empfehlenswert ist auch, die Absicherung des Wohnrechts im Grundbuch zu verfügen.