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Altenpflege Der Weg zur richtigen Pflegeeinrichtung

Wenn die Belastung durch die Pflege Angehöriger zu groß wird, kann eine Tagespflege die Lösung sein. So finden Sie das beste Pflegeheim.

13.08.2018, 23:01

Hamburg (dpa/so) l Die Tagespflege kann eine gute Ergänzung zur Pflege zu Hause sein. Der Pflegebedürftige besucht im Falle einer Tagesbetreuung regelmäßig eine stationäre Einrichtung, wird aber ansonsten größtenteils zu Hause gepflegt. „Teilstationär“ nennt sich das, erläutert die Zeitschrift „Pflege und Familie“ (Ausgabe 3/2018).

Expertin Silke Breuninger, Regionaldirektorin Mobile Dienste bei der Evangelischen Heimstiftung, rät bei der Wahl der Einrichtung auf die Gruppengröße zu achten: Zwölf bis 15 Teilnehmer sind ihr zufolge ideal. Wichtig sei auch, dass es im ausgewählten Betreuungsheim Ruheräume gibt, in die sich die Pflegebedürftigen zurückziehen können, wenn sie müde sind.

Eine teilstationäre Pflege kann außerdem für beide Seiten eine Vielzahl an Vorteilen haben. Laut einer Studie der Hans Böckler-Stiftung stemmen die Hauptpflegenden rund 90 Prozent der anfallenden Arbeit allein. Mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 63 Stunden pro Woche kann das eine immense Belastung sein ― nicht nur körperlich.

Bei teilstationärer Pflege hat der Pflegende mehr Zeit für sich. Außerdem hilft der Kontakt zu anderen Pflegenden, das eigene Wissen zu vertiefen. Für den Pflegebedürftigen wiederum bietet die Tagespflege Abwechslung, soziale Kontakte und idealerweise auch eine gezielte Gesundheitsförderung, heißt es in der „Pflege und Familie“.

Infografik: Was Pflegekräfte verdienen | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Statt tagsüber kann ein Pflegebedürftiger auch nur nachts in einer Einrichtung betreut werden. Nachtpflegeplätze kommen etwa für Patienten mit Demenz besonders infrage, da diese häufig einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben.

Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht für die Betroffenen ab der Pflegestufe 2. Dann werden die anfallenden monatlichen Kosten von bis zu 689 Euro bei Pflegegrad 2 und 1995 Euro bei Pflegegrad 5 übernommen. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann zum Beispiel für Verpflegungskosten eingesetzt werden.

Darüber hinaus gilt: Kosten, die man selbst trägt, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.