1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Wenn das Amt die Miete zahlt – Umzug ja oder nein?

Unterstützung für Dauerarbeitslose Wenn das Amt die Miete zahlt – Umzug ja oder nein?

Von Gudrun Oelze 13.11.2008, 07:17

Manch einer möchte, darf aber nicht umziehen, anderen gefällt es in ihrer Wohnung, doch werden sie zum Auszug gedrängt. Die Rede ist von Hartz-IV-Betroffenen, für die die zuständige SGB-II-Behörde die Kosten ihrer Unterkunft und Heizung bezahlt.

Manfred Merda aus Magdeburg zum Beispiel teilte die Jobcenter Arbeitsgemeinschaft mit, dass er bis Jahresende seinen Unterkunftsbedarf durch Umzug zu senken habe. Denn: Für seinen Ein-Personen-Haushalt sieht die Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern und eine Grundmiete von maximal 207 Euro vor. Die Wohnung von Manfred Merda aber ist 1,17 Quadratmeter größer als ihm zusteht und die Gesamtmiete dafür 23,58 Euro teurer als festgelegt. Darum sollte er binnen sechs Monaten ausziehen, so die schriftliche Mitteilung des Jobcenters, in der aber nicht die Belehrung fehlte, dass vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung die Zusicherung der Behörde zur Kostenübernahme einzuholen sei.

Manfred Merda lebt seit acht Jahren in dieser Wohnung in Cracau, die er bezog, als es Hartz IV noch nicht gab, "so dass ich damals nicht auf 1,17 Quadratmeter geachtet habe", schrieb er uns und auch, dass er in seinem Alter eigentlich nicht mehr an einem Umzug interessiert sei. Er würde den die Maximalgrenze übersteigenden Betrag seiner Miete lieber aus eigenen finanziellen Mitteln zahlen, um einen Umzug zu vermeiden. "Geht das?", wollte er wissen.

Das ist grundsätzlich möglich, versicherte auf Nachfrage die Jobcenter-Arbeitsgemeinschaft Magdeburg. Nötig sei dafür lediglich die persönliche Vorsprache des Kunden in der Behörde bzw. eine schriftliche Erklärung.

Aus gesundheitlichen Gründen auf der Suche nach einer neuen Bleibe war Ines Sonnemann. Die fünf Etagen zu ihrer Wohnung in Magdeburg-Neustadt konnte die chronisch Asthmakranke immer schwerer erklimmen. Sie beantragte beim Jobcenter einen Umzug und legte Mietangebote, die billigsten, die sie bekommen konnte, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über ihre Erkrankung vor. Doch sie erhielt eine Absage, dürfe nicht umziehen, schrieb sie und dass auch sie bereit sei, anteilmäßig etwas zur neuen Miete beizusteuern.

Auch im Interesse von Frau Sonnemann baten wir die Behörde, die in diesem Fall gewünschten und gesundheitlich notwendigen Umzugspläne nochmals zu überprüfen. "Die Angelegenheit zur Zufriedenheit der Kundin erledigt", erhielten wir als knappe Auskunft und wenig später einen Brief der Leserin, in dem sie uns freudig mitteilte, dass sie in Kürze eine neue Wohnung habe, weil das Jobcenter dem Umzug jetzt zustimmte.

Umzüge werden von den SGB-II-Behörden nicht willkürlich verordnet oder abgelehnt. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Unterkunft und Heizung elementare Bestandteile des Lebensunterhaltes und werden deshalb bei hilfebedürftigen Erwerbstätigen in tatsächlicher Höhe und in angemessenem Umfang übernommen.

"Die Angemessenheit richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, so dass Abweichungen zum Beispiel bei Krankheit oder Behinderung möglich sind", ließ uns die Kommunale Beschäftigungsagentur Schönebeck auf eine Leseranfrage hin wissen. Jedoch könne nicht immer den Wünschen der Kunden entsprochen werden, "da die Vorstellungen von einer Mietwohnung und dem angemessenen Wohnraum oft weit auseinanderfallen". Es sei nicht Aufgabe des SGB II, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten.

Bei der Leistungsgewährung nach den Vorschriften dieses Sozialgesetzbuches handele es sich um die Verwaltung öffentlicher Steuermittel, "deren rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung gesichert werden muss. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass individuelle Bedürfnisse und verbrauchsabhängige Kosten nicht zu Lasten der Steuerzahler gehen können".