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Bundesgerichtshof: Strenge Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

18.11.2010, 04:15

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat strenge Anforderungen an Eigenbedarfskündigungen gestellt. Nach einem gestern verkündeten Urteil scheidet eine erleichterte Kündigung des Vermieters aus, wenn das Haus mehr als zwei Wohneinheiten hat. Dabei zählen auch Einliegerwohnungen mit.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar 2006 ein Wohnhaus im Raum Gießen gekauft. Neben zwei Wohnungen verfügte das Haus noch über eine 42 Quadratmeter große Einliegerwohnung im Keller mit Bad und Küchenzeile.

Die neuen Eigentümer kündigten den Mietern im Obergeschoss und beriefen sich auf ihr erleichtertes Kündigungsrecht.

Dieses ist im Mietrecht dann erlaubt, wenn das vom Vermieter bewohnte Haus über maximal zwei Wohnungen verfügt. Bei einem Haus mit mehr Einheiten muss dagegen bei einer Eigenbedarfskündigung das berechtigte Interesse nachgewiesen werden.

Die Karlsruher Bundesrichter entschieden jetzt jedoch in letzter Instanz, dass die Einliegerwohnung im Keller als vollwertige Wohnung gilt und es deshalb an der Voraussetzung eines Zweifamilienhauses fehle. Dass die Vermieter die Kellerwohnung inzwischen als Bügel und Gästezimmer selbst nutzen, reduziere den gegebenen Wohnbestand nicht. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 90/10)