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Bundesgerichtshof Reisebüro muss Kosten erstatten

26.11.2014, 01:07

Karlsruhe (dpa) l Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Reisenden bei einer Insolvenz ihres ausländischen Reiseveranstalters gestärkt. Wenn Urlauber bei einem deutschen Reisebüro einen Urlaub von einem ausländischen Reiseveranstalter buchen, muss das deutsche Reisebüro genau prüfen, ob die Reisenden im Falle einer Pleite des Veranstalters abgesichert sind.

Die Richter gaben damit einem Ehepaar recht, das eine viertägige Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht hatte. Vermittelt wurde die Reise von einem deutschen Internet-Reisebüro. Als der Veranstalter vor Reisebeginn pleiteging, bekamen die beiden ihr Geld nicht zurück.

Reiseveranstalter müssen ihre Insolvenz absichern

Eine EU-Richtlinie verlangt, dass sich Reiseveranstalter gegen Insolvenz absichern. So soll garantiert werden, dass Kunden bei einer Pleite keinen finanziellen Schaden erleiden und auch, dass sie aus der Reise zurück nach Hause kommen. Wie sie diese Anforderung rechtlich umsetzen, bleibt nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den EU-Staaten überlassen.

Deutsche Unternehmen weisen ihre Pleite-Versicherung durch einen sogenannten Sicherungsschein nach.

Im vorliegenden Fall wollte die niederländische Versicherung die Reisekosten nach der Pleite nicht zurückzahlen: Sie hafte nur für Reisen, die in den Niederlanden angeboten und gebucht worden seien, hieß es. Das sei hier nicht der Fall.

Reisebüro haftet bei ausländischen Veranstaltern

Das Paar verklagte daraufhin das deutsche Reisebüro als Vermittlerin und war in den Vorinstanzen erfolgreich: Das Reisebüro habe die vermeintliche Pleite-Absicherung genauer anschauen müssen, hieß es.

Der BGH bestätigte das nun: Das Reisebüro hätte demnach prüfen müssen, ob die Insolvenzversicherung des niederländischen Anbieters auch für in Deutschland gebuchte Reisen gilt und die Reisenden demnach abgesichert sind.

Erst dann hätten sie von den Kunden eine Anzahlung verlangen dürfen. Das sei hier jedoch nicht geschehen, so dass das Reisebüro das Geld zurückzahlen müsse.