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Abmahnung für Facebook-Beitrag Urheberrechte beim Teilen beachten

25.03.2015, 01:17

Magdeburg (ti) l Ein im sozialen Netzwerk Facebook geteilter Beitrag hat nun für eine Fahrschullehrerin weitreichende Folgen. Dem betreffenden Bericht aus der "Bild"-Zeitung wurde automatisch ein verkleinertes Vorschaubild angehängt - in dem Fall von Fußballer Marco Reus. Da die Frau bei dem von ihr geteilten Beitrag den Urheber nicht benannte, wurde sie laut eines Berichts der Rheinischen Post vom Fotografen des Bildes abgemahnt. Sie soll nun Schadenersatz in Höhe von 1000 Euro zahlen.

"Noch handelt es sich hier um kein Urteil. Es kann allerdings passieren, dass diese Abmahnung eine Welle weiterer Abmahnungen auslöst", erklärt Rechtsanwalt Ronni Krug aus Magdeburg. Allerdings gibt Krug zu bedenken, dass diese Mahnung nicht denjenigen treffen dürfe, der den Beitrag teilt, sondern den, der ihn ins Netz gestellt hat.

"Rechtlich ist im Übrigen keinesfalls klar, ob in solchen Fällen das Teilen eine Urheberrechtsverletzung darstellt." Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 2011 sei das Zeigen von kleineren Vorschaubildern durchaus zulässig.

Außerdem, so Krug, könne im Bereitstellen eines Teilen-Buttons die indirekte Botschaft liegen, dass man teilen darf. "Ansprüche könnten sich dann nur gegen denjenigen richten, der erstmalig das Teilen ermöglicht hat." Bis es zu einer endgültigen rechtlichen Klärung kommt, betont der Rechtsanwalt, sollte man beim Teilen auf Facebook vorsichtiger sein.

Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, rät er: "Wenn man einen Beitrag teilen will, könnte man alternativ den Link zum Artikel manuell kopieren und einfügen, anstatt den Teilen-Button zu verwenden. Man erhält dann zwar auch ein Vorschaubild, das man aber auch manuell löschen kann. Es wird also der Artikel ohne Bild gepostet."