1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Notarielles Testament macht den Erbschein überflüssig

EIL

Volksstimme-Telefonforum zum Erbrecht Notarielles Testament macht den Erbschein überflüssig

16.03.2011, 04:27

Auskunft zum Erbrecht gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum die Notare Eleonore Lohr aus Salzwedel, Winfried Liebendahl aus Klötze, Holger Sternberg aus Oschersleben und Prof. Dr. Maximilian Zimmer aus Wernigerode. Lesen Sie hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.

Frage: Wir haben 1995 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Ist das noch wirksam?

Antwort: Ja, es gibt keine Verjährung bezüglich der Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente. Wenn diese nicht widerrufen werden, sind sie nach wie vor wirksam, unabhängig davon, ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt.

Frage: Was ist für Eheleute kostengünstiger – ein privatschriftliches oder ein notarielles gemeinschaftliches Testament?

Antwort: Das gemeinschaftliche notarielle Testament ist unmittelbarer Erbnachweis. Weder der überlebende Ehepartner noch die Schlusserben benötige daher beim jeweiligen Erbfall einen Erbschein. Aus diesem Grund ist auch aus Kostengründen das notarielle Testament dem privatschriftlichen vorzuziehen. Beim privatschriftlichen Testament muss nach jedem Erbfall ein Erbschein beantragt werden, so dass bei Eheleuten doppelte Gebühren anfallen. Deren Höhe ist vom Vermögen abhängig. Je früher ein notarielles Testament gemacht wird, um so kostengünstiger ist es. Das notarielle Testament erspart auch Zeit, weil die Erben damit sofort handlungsfähig sind und ein Monate dauerndes Verfahren bis zum Ausstellen des Erbscheins entfällt.

Frage: Mein Mann hat mich zum Alleinerben eingesetzt. Muss ich unser Haus verkaufen, wenn mein Bargeld zur Zahlung der Pflichtteilsansprüche an die Kinder nicht reicht?

Antwort: Prinzipiell ist der Pflichtteilsanspruch sofort fällig und zu bezahlen. Laut BGB § 2331a kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs eine unbillige Härte wäre. Entweder die Beteiligten einigen sich in dieser Situation oder das Gericht muss um Feststellung des Pflichtteils angerufen werden. Das müsste der Erbe veranlassen.

Frage: Wir Ehegatten wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem wir uns gegenseitig zu Alleinerben und danach unsere Kinder zu Schlusserben bestimmen. Wie können wir sichern, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils nicht ihren Pflichtteil fordern?

Antwort: Sofern Einigkeit in der Familie besteht, können die Eltern mit ihren Kindern in einem Erbvertrag – der notariell beurkundet werden muss – vereinbaren, dass die Kinder auf den Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Elternteil verzichten, sofern sie nach dem zweiten Elternteil erben. Auch darüber hinausgehende Regeln können getroffen werden.

Frage: Wir sind verheiratet, kinderlos und möchten uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben eine gemeinnützige Einrichtung. Können meine Geschwister oder deren Gläubiger Pflichtteilsansprüche fordern?

Antwort: Nein. Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Das gleiche Recht steht den Eltern und den Ehegatten zu. Geschwister haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch.

Frage: Mein Bruder hat mir eine Vorsorgevollmacht erteilt für den Fall, dass er seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Darf ich aufgrund dieser Vollmacht auch seine erbrechtlichen Belange regeln?

Antwort: Nein. Ein Testament kann nur jeder höchstpersönlich errichten, eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

Frage: Wir haben zwei Kinder und zwei Enkel. Sind wir verpflichtet, neben den Kindern auch schon die Enkel in unserem Testament zu bedenken?

Antwort: Nein, weil die Enkel weder pflichtteils- noch erbberechtigt sind, so lange Ihre eigenen Kinder leben. Prinzipiell kann aber jeder in seinem Testament zum Erben bestimmen, wen er will.

Frage: Wir haben zwei gemeinsame Kinder, mein Mann hat noch ein voreheliches Kind. Unsere gemeinsamen Kinder sollen nach dem Letztversterbenden erben. Können wir die Pflichtteilsansprüche des unehelichen Kindes begrenzen, wenn wir unser Grundstück zu Lebzeiten an unsere gemeinsamen Kinder übertragen?

Antwort: Auf derartige Fragen gibt es keine einfache allgemeingültige Antwort. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Pflichtteil mindern. Dazu bedarf es im Einzelfall konkreter Regelungen, die den familiären Verhältnissen entsprechen. Nur ein Beispiel, warum derartige Fälle kompliziert sind: Wenn Ihre Kinder nicht mit im Haus wohnen und auch im Übrigen keinen Nutzen am Grundstück haben, dann würde eine Übertragung der Immobilie, auch wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegt, den Pflichtteil des unehelichen Kindes nicht mindern.

Frage: Wo kann ein Testament sicher aufbewahrt werden?

Antwort: Auch ein privatschriftliches Testament kann zur Verwahrung beim Amtsgericht abgegeben werden. Dafür wird dem Erblasser ein Hinterlegungsschein ausgehändigt. Außerdem benachrichtigt das Nachlassgericht das Geburtsstandesamt des Testators über die Verwahrung des Testaments. Verstirbt der Testator, benachrichtigt das Geburtsstandesamt das Nachlassgericht.

Frage: Ich habe vor drei Jahren von meiner Großtante Acker geerbt, zusammen mit 20 anderen Leuten. Wie komme ich aus dieser Erbengemeinschaft raus? Kann ich die Erbschaft noch ausschlagen?

Antwort: Eine Erbausschlagung ist grundsätzlich nicht mehr möglich, weil das Gesetz eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall vorsieht. Aber es besteht die Möglichkeit, den Erbanteil zum Beispiel an einen anderen Miterben der Erbengemeinschaft zu übertragen. Dies muss vor einem Notar erfolgen und notariell beurkundet werden. Bei Grundstücken ist mit der Änderung im Grundbuch die Übertragung des Erbanteils vollzogen.

Frage: Meine Mutter ist vor einem Jahr gestorben und hat ein Sparbuch hinterlassen. Ich bin das einzige Kind, die Bank will mir das Sparbuch nicht aushändigen, sie verlangt einen Erbschein. Ist sie im Recht?

Antwort: Grundsätzlich ja, weil der Nachlass nur an die festgestellten Erben ausgehändigt werden darf, und der Erbe muss sich durch einen Erbschein legitimieren. Ihre Geburtsurkunde reicht dafür nicht aus. In Ihrem Fall wird ein Erbschein auf Sie und auf das Kind Ihres Bruders (Neffen) zu erteilen sein – zu gleichen Teilen.

Frage: Darf ein Ehegatten-Testament noch geändert werden, wenn einer der Partner schon verstorben ist?

Antwort: Haben Sie Schlusserben bestimmt und sieht das Testament keine Änderungsmöglichkeit für den Längstlebenden vor, ist das nicht möglich.

Frage: Wie kann ich das Pflichtteilsrecht meines unehelichen Kindes regeln? Ich will nicht, dass meine Ehefrau nach meinem Tod etwas auszahlen muss.

Antwort: Es besteht die Möglichkeit, mit dem nichtehelichen Kind zu Lebzeiten des Vaters eine Vereinbarung zu treffen und dem Kind eine Abfindung auf seinen Pflichtteil zu zahlen. Dieser Pflichtteilsverzichts-Vertrag ist nur in notarieller Form möglich; der Vaters muss bei der Vertragsunterzeichnung persönlich anwesend sein.