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Gesperrter Flugverkehr – die Rechte der Reisenden Kostenfreie Umbuchungen, aber kein Schadenersatz

20.04.2010, 04:49

Der Vulkanausbruch in Island hat den Luftverkehr seit Freitag lahmgelegt. Reisende sitzen an Flughäfen und im Ausland fest, Urlaub wird storniert, Geschäftstermine platzen. Welche Rechte haben Betroffene. Wir haben Antworten auf wichtige Fragen zusammengestellt.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn ich meinen Flug nicht antreten konnte ?

Einen Anspruch auf Schadenersatz, wie in der EU-Fluggastrechteverordnung bei Annullierungen vorgesehen, gibt es in diesem Fall nicht. Bei dem Vulkanausbruch handelt es sich um höhere Gewalt, für die die Flugunternehmen nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

Bekomme ich wenigstens mein Geld zurück ?

Für einen gestrichenen Flug muss der Kunde nicht zahlen. Die Airline hat die bei der Buchung vertraglich vereinbarte Leistung schließlich nicht erbracht. Die Passagiere könnten daher die für das Ticket gezahlte Summe zurückfordern.

Wir wollten Ende der Woche fliegen, wollen nun aber stornieren, weil uns das zu unsicher ist. Geht das ohne Weiteres ?

Wer noch nicht weiß, ob sein Maschine ausfallen wird, sollte das Ticket auf keinen Fall ohne Absprache mit der Fluggesellschaft stornieren. Passagiere können sich nicht auf höhere Gewalt berufen und müssten die Kosten für den Widerruf zahlen. Der sicherste Weg ist, sich mit der Airline zu verständigen. Lufthansa und Air Berlin zum Beispiel bieten betroffenen Kunden an, bis 31. Mai gebuchte Flüge kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Die Umbuchung der Flüge ohne Kostenaufschlag ist in jedem Fall möglich.

Muss ich mich nach meinem Flug erkundigen, obwohl die Flughäfen gesperrt sind ?

Ja, Sie sollten sich direkt bei der Airline erkundigen, ob Ihr Flug eventuell stattfindet. Wer auf Verdacht zu Hause bleibt, obwohl Flüge wieder stattfinden, hat keinen Anspruch auf Ersatz.

Was steht mir während der Wartezeit am Flughafen zu ?

Es gelten die Fluggastrechte der EU : Bei Annullierungen und Verspätungen von zwei Stunden auf der Kurzstrecke ( bis 1500 km ), drei Stunden auf der Mittelstrecke ( bis 3500 km ) und vier auf der Langstrecke bekommt man kostenlose Getränke und Verpflegung. Geht die Wartezeit bis in die Nacht, hat man Anspruch auf ein Hotelzimmer. Voraussetzung : Der Flug startete ab einem Flughafen in der EU oder mit einer EU-Airline von einem Drittstaat in die EU.

Was soll ich tun, wenn sich die Fluggesellschaft weder um ein Hotelzimmer noch um einen Ersatztransport kümmert ?

Dann sollten Sie auf eigene Kosten ein Hotel nehmen oder versuchen, an Ihren Zielort zu reisen. Heben Sie alle Quittungen auf, reichen Sie eine Beschwerde beim Luftfahrtbundesamt ( www. lba. de ) ein und bitten Sie die Verbraucherzentralen oder einen Anwalt um Hilfe.

Kein Anspruch

auf Urlaubsverlegung

Der Reiseveranstalter hat am Urlaubsort die Reise gekündigt. Was soll ich tun ?

Der Reiseveranstalter kann tatsächlich aufgrund höherer Gewalt kündigen. Für den Rücktransport ist er trotzdem zuständig, allerdings nicht für die Unterbringung während der Wartezeit. Hierfür muss die zuständige Fluggesellschaft aufkommen und entstehende Hotelkosten übernehmen.

Was ist, wenn eine Kreuzfahrt mit Zubringerflug gebucht wurde und das Schiff inzwischen losgefahren ist ?

Dann besteht für den Urlauber und auch den Reiseveranstalter die Möglichkeit, die Reise wegen höherer Gewalt zu kündigen. Der Reisepreis wird komplett erstattet. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht allerdings nicht.

Kann ich auf Kosten der Airline einen Mietwagen nehmen, wenn ich einen dringenden Termin habe ?

Die Kosten für einen Mietwagen werden selten übernommen, höhere Chance gibt es bei einem Bahnticket – zumindest innerhalb Deutschlands. Auch hier gilt : Vorher mit der Airline absprechen !

Muss ich eine Rückreise in Bussen nach Deutschland akzeptieren ?

Ein solches Angebot müssen Sie annehmen. Wenn Sie eine andere Reiseart wählen, müssen Sie selber für die Kosten aufkommen.

Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Kann ich sie kündigen ?

Die Kündigung einer Pauschalreise wegen der Sperrung des Luftraums ist nur möglich, wenn sie sich bei späterem Antritt nicht mehr lohnt, etwa bei kurzen Reisen von wenigen Tagen. Verzögert sich der Abflug bei längeren Reisen lediglich um einen oder zwei Tage, wäre dies ein Grund, den Reisepreis anteilig zu mindern. Pauschalreisende sollten sich bei ihrem Reiseveranstalter erkundigen, ob und wann die Reise angetreten werden kann.

Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig an meinen Arbeitsplatz zurückomme ?

Sie müssen auf jeden Fall Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich informieren. Disziplinarische Maßnahmen, etwa eine Abmahnung, müssen Sie nicht fürchten. Es kann aber sein, dass der Arbeitsgeber die weiteren Tage, die Sie der Arbeit fernbleiben, vom Urlaubskonto abzieht, oder den Lohn entsprechend kürzt.

Der DGB vertritt jedoch die Ansicht, dass Lohnkürzungen oder Verlust von Urlaubstagen nicht hingenommen werden müssten, weil der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keinen Strick aus Gründen drehen kann, die diese nicht zu verantworten hätten.

Habe ich bei einer stornierten Reise einen Anspruch darauf, meinen Urlaub zu verlegen ?

Nein. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie den Urlaub so nehmen, wie er genehmigt wurde. Versuchen Sie, in einem Gespräch zu klären, ob eine Verschiebung möglich ist – ein Recht darauf haben Sie nicht.