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Volksstimme-Telefonforum zu verlängertem Arbeitslosengeld für Ältere Wer kurz vor 50 arbeitslos wird, sollte mit dem Antrag so lange warten

04.03.2008, 04:56

Kann ich als Hartz-IV-Empfänger jetzt wieder normales Arbeitslosengeld beziehen ? Muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden ? Ich habe bereits meinen Rentenbescheid erhalten – wie kann ich jetzt noch Arbeitslosengeld beziehen ? Am Volksstimme-Ratgebertelefon zum Thema Arbeitslosengeld für Ältere saßen am Freitag Kathi Golla-Ludwig von der Agentur für Arbeit Magdeburg sowie Cathrin Prinzke und Sabine Baake von der Deutschen Rentenversicherung. Hier eine Auswahl der Fragen und Antworten.

Frage : Ich bin 61 und habe Bescheid bekommen, dass ich im Herbst gekündigt werde. Dann hätte ich zwei Jahre durchgearbeitet, war vorher aber schon mal arbeitslos und habe versucht, mich selbständig zu machen. Habe ich Anspruch auf verlängertes Arbeitslosengeld ?

Antwort : In Ihrem Fall kann man davon ausgehen, dass es sich um einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld handelt. Somit fallen Sie vom Alter her in die Neuregelung des § 127 SGB III. Um jedoch den Höchstanspruch von 24 Monaten Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie mindestens 48 Monate in einem Versicherungspfl ichtverhältnis gestanden haben. Unter Umständen kann jedoch der Neuanspruch auf Arbeitslosengeld um Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld erhöht werden.

Frage : Ich werde im Sommer 60 und beziehe seit 11. Januar 2007 keine Leistungen mehr von der Agentur für Arbeit ? Kann ich von der neuen Regelung profi tieren ?

Antwort : Nein, das wäre nur der Fall, wenn Sie mit Ablauf des 31. Dezember 2007 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten. Der ist aber, wie Sie sagen, Anfang 2007 ausgelaufen.

Frage : Meine Frau hätte bis 29. Februar Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, hat aber im Januar wieder einen Job bekommen, also 17 von 18 Monaten verbraucht. Erhöht sich für sie als 61-J ährige damit auch die Anspruchsdauer um sechs Monate ?

Antwort : Ihre Frau fällt unter die sogenannte Übergangsregelung des § 434 r SGB III. Hiernach wird für Arbeitslose ohne Prüfung der Versicherungszeiten die Anspruchsdauer rückwirkend auf 24 Monate erhöht, wenn sie

– vor dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben,

– mit Ablauf des 31. Dezember 2007 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatten und

– ihnen zuletzt die Höchstanspruchsdauer bewilligt wurde.

Der Fall Ihrer Frau wird überprüft ; sie wird in den nächsten Wochen einen Änderungsbescheid erhalten.

Frage : Ich bin 52 und als Saisonkraft beschäftigt – immer nur sechs Monate im Jahr. In der anderen Zeit beziehe ich Arbeitslosengeld. Kann ich damit auch länger Arbeitslosengeld beziehen ?

Antwort : Dazu müssten Sie mindestens 30 Monate versicherungspfl ichtige Beschäftigung nachweisen. Darauf kommen Sie aber nicht, weil Sie die Zeiten immer wieder durch die zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit aufbrauchen.

Frage : Ich beziehe seit 1. Januar 2008 Arbeitslosengeld und bin am 15. Januar 50 Jahre alt geworden. Habe ich Anspruch auf 12 oder 15 Monate Arbeitslosengeld ?

Antwort : Sie haben Anspruch auf 12 Monate, weil Sie zum Leistungsbeginn noch 49 waren. Hätten Sie mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld die zwei Wochen bis zum 50. gewartet, wäre Ihnen – bei Erfüllen aller anderen Voraussetzungen – ein Anspruch von 15 Monaten bewilligt worden.

Für solche Fälle wurde vom Gesetzgeber der § 118 Abs. 2 SGB III eingeführt. Hiernach kann der Arbeitsnehmer bis zur Entscheidung über den Anspruch selbst bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Frage : Wie werden die 48 Monate berechnet, die man gearbeitet haben muss, um auf zwei Jahre Arbeitslosengeld zu kommen ?

Antwort : Sie müssen in den letzten fünf Jahren 48 Monate mit Versicherungspfl ichtzeiten nachweisen können – nicht am Stück, sondern da zählt jeder einzelne Tag.

Frage : Ich werde im April 58 und habe mit Ausnahme von fünf Monaten im vergangenen Jahr immer gearbeitet. Wie lange muss ich noch arbeiten, um auf den Höchstanspruch von Arbeitslosengeld zu kommen ?

Antwort : Da Sie im vergangenen Jahr schon Arbeitslosengeld bezogen haben, müssten Sie sich erstmal einen Neuanspruch auf Leistungen erwerben. Sollten Sie jetzt einen neuen Antrag auf Leistungen

stellen, werden Sie den Restanspruch aus Ihrem letzten Anspruch bewilligt bekommen. Sollten Sie sich im Laufe der Zeit einen Neuanspruch erwerben, müssen Sie, um die Höchstanspruchsdauer zu erhalten, 48 Monate mit Versicherungspfl ichtzeiten nachweisen können.

Frage : Ich bin arbeitslos, aber ohne Bezüge, und habe die sogenannte 58 er-Regelung in Anspruch genommen. Jetzt habe ich Bescheid bekommen, dass diese Regelung für mich nicht mehr gilt. Ist das richtig ?

Antwort : Der Paragraf 428 SGB III kann ab 2008 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ( das Stammrecht ) vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt bei rückwirkenden Neubewilligungen ab 2007 oder bei Weiterbewilligungen im Jahr 2008.

Frage : Ich werde im April 58 und zum 1. Mai arbeitslos. Vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2005 habe ich Arbeitslosengeld bezogen und arbeite seit 1. August 2005 wieder. Habe ich Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld ?

Antwort : Aus der Beschäftigung allein ergibt sich nur ein Anspruch auf 15 Monate. Aufgrund ihres Restanspruchs aus dem Jahr 2005 ( 11 Monate ) ergibt sich aber, dass eine Erhöhung auf die maximale Anspruchsdauer von 24 Monaten möglich ist. Dies lässt sich jedoch erst bei Prüfung Ihres Falles in der Agentur genau feststellen.

Frage : Werden bei jedem Arbeitslosen die Ansprüche auf Längerzahlung überprüft ?

Antwort : Alle potenziell betroffenen Leistungsfälle werden durch die Agentur für Arbeit überprüft. Kunden, die von der Besserstellung profi tieren, werden automatisch von den Agenturen für Arbeit informiert.

Frage : Wie ist das bei ALGII-Beziehern ?

Antwort : Die Agenturen werden Leistungsunterbrechungen so weit wie möglich vermeiden. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor der Verlängerung der Anspruchsdauer erschöpft war, kann es zur Zahlung von ALG II gekommen sein. Hier ist unter Umständen ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung zu begleichen.

Frage : Ich bin 57, seit Juli 2007 arbeitslos und habe für 18 Monate bis Ende 2008 Arbeitslosengeld bewilligt bekommen. Jetzt werde ich im April 58. Verlängert sich damit mein Anspruch auf 48 Monate ?

Antwort : Nein, maßgebend ist das Alter bei der Entstehung des Anspruches auf Leistungen. Bei Ihnen bleibt es bei 18 Monaten.

Frage : Ich habe bereits meinen Bescheid zum Rentenbeginn am 1. April 2008 erhalten. Ich müsste aber von der Verlängerung des Arbeitslosengeldes betroffen sein. Was kann ich jetzt tun ?

Antwort : Nach Feststellung eines verlängerten Anspruchs erhalten Sie von der Agentur für Arbeit in Kürze eine Anfrage, ob Sie das verlängerte Arbeitslosengeld oder die Altersrente beziehen möchten. Beides ist möglich.

Frage : Hat eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes Auswirkungen auf meine Rente ?

Antwort : Nach Ende des verlängerten Arbeitslosengeldes ist mindestes die vorher gezahlte Altersrente zuzüglich der Beiträge aus dem ALG zu zahlen. Außerdem fallen die Abschläge aufgrund eines vorzeitigen Rentenbezugs geringer aus, weil die Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird.