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Homeoffice Wann zahlt das Finanzamt?

Wegen des Coronavirus heißt es Home-Office statt Arbeitsstätte. Lassen sich die Kosten beim Steuerausgleich absetzen?

20.04.2020, 06:25

Berlin (dpa) l Wo noch vor wenigen Wochen jeden Tag gegessen wurde, stapeln sich heute Papiere. Dazwischen thront der Laptop neben dem griffbereiten Smartphone, der Drucker steht etwas versteckt unter dem Esstisch. So dürfte es im Moment in vielen Haushalten in Deutschland aussehen.

Denn die Corona-Krise hat das Home-Office plötzlich Realität werden lassen. Zahlreiche Firmen haben Mitarbeiter nach Hause geschickt. Egal ob Vorstand, Verwaltung, Personalabteilung oder Marketing, die eigenen vier Wände sind für viele jetzt auch der Arbeitsplatz. Stellt sich die Frage: Lassen sich die Kosten für das Home-Office absetzen? Die Antwort: Ja und Nein.

„Geht es um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, ist die Rechtsprechung eindeutig“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2016, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“, nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden.

Einen Schreibtisch im Durchgangszimmer, die Arbeitsecke im Wohnzimmer oder den Laptop auf dem Küchentisch akzeptiert das Finanzamt also nicht. Anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer nur, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Als Faustregel gilt laut Rauhöft: 90 Prozent der Nutzung sollte in etwa beruflich und zehn Prozent dürfen privat sein. „Können Sie nachweisen, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind im Jahr bis zu 1250 Euro als Werbungskosten absetzbar“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Ist das häusliche Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. In der Regel ist das aber nur bei Freiberuflern der Fall.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, können die Aufwendungen für Miete, Energiekosten, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren oder den Schornsteinfeger anteilig geltend gemacht werden. Wer ein Arbeitszimmer in seinem selbst genutzten Haus oder seiner Eigentumswohnung eingerichtet hat, kann auch die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kreditzinsen steuerlich geltend machen. „Die anstelligen Kosten richten sich dabei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche“, sagt Isabel Klocke.

Macht das Arbeitszimmer also beispielsweise 20 Prozent der Wohnfläche aus, können auch 20 Prozent der anfallenden Kosten abgesetzt werden. Ausgaben für die Ausstattung des Arbeitszimmers können hingegen in voller Höhe berücksichtigt werden.

Gut zu wissen: Auch wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jeder von ihnen seine Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Wer sich nur eine Arbeitsecke eingerichtet hat, kann all diese Kosten nicht geltend machen. Hier wirkten sich nur Arbeitsmittel, wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl, steuermindernd aus, erklärt Klocke. Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden.

Teurere Arbeitsmittel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. „Das hängt von der üblichen Nutzungsdauer des Gegenstandes ab“, erläutert Klocke. „Für Handys zum Beispiel gilt noch eine Nutzungsdauer von fünf Jahren.“

Wer für dienstliche Belange jetzt auch seinen eigenen Telefon- und Internetanschluss nutzt, kann einen Teil der Ausgaben ebenfalls absetzen. Arbeitnehmer können 20 Prozent der jeweiligen Monatsrechnung, maximal aber 20 Euro pro Monat als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ können auch Arbeitgeber die Kosten pauschal steuerfrei erstatten.

Wer nicht die Möglichkeit hat, seine Waschküche, Vorratsräume oder Abstellkammern kurzerhand in ein Arbeitszimmer umzuwandeln, sollte sich aber nicht entmutigen lassen. „Machen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer im kommenden Jahr geltend“, rät Klocke. Der Bund der Steuerzahler will sich ebenso wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) dafür einsetzen, dass die Bestimmungen zur steuerlichen Anerkennung von heimischen Arbeitsplätzen angesichts der Corona-Krise gelockert werden.

Beschäftigte, die jetzt notgedrungen im Home-Office arbeiten, sollten sich für die Steuererklärung 2020 vorbereiten: „Machen Sie ein Foto von Ihrer Arbeitssituation“, rät Klocke. „Am besten, Sie machen Fotos an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten, damit klar wird, dass das nicht nur einmalig war.“

Arbeitnehmer sollten sich außerdem eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden musste, rät die VLH.

Auch eine Aufzeichnung, wann der häusliche Arbeitsplatz wie genutzt wurde, kann bei der Dokumentation gegenüber dem Finanzamt im kommenden Jahr helfen.