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Abmahnvereine Fluch oder Segen?

Was ein Rechtsexperte über den Magdeburger Fall der "Blumenfee" und ähnliche Fälle sagt.

Von Bernd Kaufholz 13.01.2020, 00:01

Magdeburg l Nach der Veröffentlichung des Prozesses gegen die „Blumenfee“ aus Rottmersleben (Börde) wegen des Vorwurfs „unlauterer Wettbewerb“ gab es viele Leserreaktionen. Die meisten nannten die Klage des Verbraucherschutzvereins der sich aufgrund fehlender Angabe „enthält Sulfite“ auf vier im Onlineshop angebotenen Weine ans Gericht gewandt hatte, „überzogen“. Mancher hält die Klage gar für „reines Absahnen“.

Paul Robra, Rechtsanwalt in der Kanzlei Remmers, Robra, Meyer in Magdeburg, sieht die Sache differenziert. „Die gelisteten Vereine bewegen sich grundsätzlich im rechtlichen Rahmen. Vereinszweck und satzungsgemäße Aufgabe ist das Abmahnen. Unter anderem von wettbewerbswidigen Praktiken im Interesse der Verbraucher und von Unternehmen, die sich an gesetzliche Vorgaben halten.“ Eine „Fehlentwicklung“, die es noch vor einigen Jahren angedeutet habe, sei inzwischen nicht mehr zu erkennen.

Der Anwalt rät im Falle einer Abmahnung, „wenn man diese nicht wegdiskutieren kann“, keinen vorformulierten Vertrag zu unterschreiben. Besonders dann nicht, wenn bei Zuwiderhandeln gegen das Vergehen bereits eine bestimmte Summe eingetragen ist. „Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Damit man sicher ist, dass die Höhe der angedrohten strafbewährten Unterlassungserklärung nicht überzogen ist.“ Verstoße man gegen den Vertrag, erhalte der Verein das Geld. Lässt man sich auf ein Gerichtsverfahren ein, könne es noch teurer werden. „Dann kommen Gerichtskosten und Anwaltskosten hinzu.“ Der Verein erhält in diesem Falle kein Geld.